Landesdatenschutzbeauftragter löscht seinen Twitter-Account – Drohen deutschen Unternehmen Abmahnungen wegen Fanpages?

 

Hintergrund des Urteils

Mit dem Urteil überführte das Bundesverwaltungsgericht als höchstes deutsches Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Juni 2018 in die deutsche Rechtsprechung. Die Betreiberin einer Facebook Fanpage ging gerichtlich gegen einen Bescheid einer Aufsichtsbehörde vor, in der ihr angeordnet wurde, die von ihr betriebene Fanpage zu deaktivieren. Im Zentrum des Rechtstreits stand die Frage, ob die Aufsichtsbehörde gegen Facebook selbst vorgehen muss oder auch die Betreiber in die Verantwortung nehmen kann. 

Wer ist für die personenbezogenen Daten auf einer Fanpage verantwortlich?

Für die personenbezogenen Daten auf der Fanpage sind Facebook sowie der Betreiber Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen dabei nicht von einem Vorrang von Facebook aus. Es steht im Ermessen der Behörde gegen einen oder beide Verantwortliche vorzugehen. Für ein Vorgehen gegen die Betreiber der Fanpages spricht dabei die Effektivität, da diese die Fanseiten schnell löschen können.

Nach den Behörden rücken Unternehmen ins Visier des Landesdatenschutzbeauftragten

Der Rückzug des Landesdatenschutzbeauftragen sollte durchaus als Zeichen gedeutet werden, dass zumindest die Aufsichtsbehörde in Baden-Württemberg in Zukunft gegen die Betreiber von Fanpages vorgehen wird. Konsequenterweise kann die Behörde nicht selbst in sozialen Netzwerken auftreten, wenn Sie gegen andere Nutzer vorgehen will. So soll Stefan Brink bereits angekündigt haben, zunächst gegen Behörden und schließlich gegen Unternehmen vorgehen zu wollen. Unternehmen sind vor Strafen nicht dadurch geschützt, dass andere Unternehmen ebenfalls Fanseiten betreiben. 

Was bedeutet dies für Ihre Fanpage?

Auch wenn die Behörden zunächst noch nicht vorhaben sollten, gegen Unternehmen vorzugehen, die Profile in sozialen Netzwerken betreiben, haben die Betroffenen jederzeit das Recht sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Beschwert sich ein Betroffener über den Betreiber einer Fanseite, muss die Aufsichtsbehörde diese Beschwerde bearbeiten.

Der Betrieb einer Fanseite in den sozialen Netzwerken wird damit erneut höheren datenschutzrechtlichen Risiken ausgesetzt. 
 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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