Verbandssanktionengesetz – Compliance-Maßnahmen lohnen sich

Kernaussage

Die Strafbarkeit von Unternehmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität soll im deutschen Recht verankert werden. Die bisherigen Sanktionen, die sich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz in Form einer Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro und einer Gewinnabschöpfung sowie aus anderen Gesetzen (z.B. zum Datenschutz) ergeben können, werden in der Politik nicht als ausreichend beurteilt.

Legalitätsprinzip: Wirtschaftskriminalität muss bestraft werden

Eine Verbandsstraftat liegt vor, wenn eine Leitungsperson oder ein Mitarbeiter mangels adäquater Präventionsmaßnahmen eine Straftat begeht. Gängige Beispiele sind Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug, Manipulation und Geldwäsche. Bei Vorliegen eines Verdachts für eine Verbandsstraftat müssen die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen den Verband (juristische Personen und Personengesellschaften) einleiten. Mögliche Sanktionen sind die Verbandsgeldsanktion, die Verwarnung des Unternehmens mit einem Verbandsgeldsanktionenvorbehalt und die Auflösung des Verbands. In der Diskussion zeichnet sich ab, dass die Verbandsauflösung als letztes Mittel wohl noch gestrichen wird.

Sanktionen

Die Verbandsgeldsanktion soll grundsätzlich bis zu 10 Millionen Euro betragen. Bei Unternehmen, die einen Umsatz von über 100 Millionen Euro erwirtschaften, soll die Höchstgrenze der Verbandsgeldsanktion bei 10 % des weltweit erwirtschafteten Jahresumsatzes liegen. Daneben soll die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung erhalten bleiben. Die Verbandsgeldsanktion ermöglicht gegen Unternehmen, anders als nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz, ein Vielfaches der Höchstgrenze von 10 Millionen Euro festzusetzen. Neu für Verbände ist die Einführung einer Bewährungsregelung, der sogenannten Verwarnung mit Verbandssanktionsvorbehalt, die mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann. Wurde eine große Anzahl an Personen durch die Verbandsstraftat geschädigt, soll die Verurteilung des Verbands öffentlich bekannt gemacht werden. Dies soll weiteren Geschädigten die Prüfung möglicher Ansprüche erleichtern.

Belohnung für Compliance-Management-System und Internal Investigation

Die Einführung und Verbesserung des Compliance-Management-Systems, das heißt Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Verbandsstraftaten, sowohl vor als auch nach Begehung einer Verbandsstraftat soll sich sanktionsmindernd auswirken. Leistet der Verband selbst oder durch einen Dritten einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag als Internal Investigation, soll die Verbandssanktion bis zu 50 % gemildert werden können.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Verbandssanktionengesetz ist noch nicht in Kraft getreten; der Gesetzesentwurf wird derzeit durch das Bundeswirtschaftsministerium überarbeitet.

Fazit

Einmal mehr können sich angemessene Systeme im Bereich von Compliance und Risikomanagement sowie eine Interne Revision als Motor der System- und Prozessverbesserung für die Unternehmen im Mittelstand auszahlen. Gerne unterstützen Sie in diesen Bereichen die Experten der dhpg.

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Arno Abs

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Dr. Christian Lenz

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