Vorsteuerabzug bei korrigierten Rechnungen


Fall (vereinfacht)

Die Klägerin beantragte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Subunternehmers aus den Jahren 2001 bis 2005. Der Subunternehmer rechnete diese Leistungen jedoch im Namen seiner unwissenden Schwägerin (Scheinrechnung) ab. Nachdem dies aufgefallen war, wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug versagt, da die Rechnungen nicht vom richtigen Unternehmer ausgestellt waren. Daraufhin legte die Klägerin für diese Leistungen Schlussrechnungen mit Datum vom 1.5.2007 vor. Auch hier wurde nach Prüfung der Vorsteuerabzug aufgrund formeller Mängel nicht zugelassen. In einer weiteren Prüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Klägerin nun im Jahr 2010 die in der vorherigen Prüfung gekürzte Vorsteuer wiederum abgezogen hatte. Strittig war, ob die Klägerin hier zum Vorsteuerabzug berechtigt war, da die entsprechenden Rechnungen mangels Angabe des Korrekturdatums (2010) nicht als Korrektur der Rechnungen aus dem Jahr 2007 erkennbar waren und Zweifel bestanden, ob die Klägerin die Rechnungen selbst erstellt hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gestattet den Vorsteuerabzug für das Jahr 2010. Unstrittig habe die Klägerin Leistungen bezogen. Zwar ist das in Rechnungen geforderte Ausstellungsdatum grundsätzlich das Datum der Ausstellung der Rechnung, sodass ein willkürliches Datum unzulässig ist. Bei der Angabe „1.5.2007“ handelt es sich jedoch um das ursprüngliche Datum der unvollständigen Erstrechnung, was das Finanzgericht bei vollständiger Neuerstellung der Rechnung für unschädlich hält. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Rechnungen von der Klägerin erstellt wurden, denn hier hatte der Subunternehmer diese durch Unterschrift sich zu eigen gemacht und somit ausreichend mitgewirkt. Aus Treu und Glauben hält das Finanzgericht es ferner nicht für zulässig, den Vorsteuerabzug gemäß der jüngsten Rechtsprechung rückwirkend für 2007, sondern erst für 2010 zu gewähren, was für die Klägerin fatal gewesen wäre. 2007 war bereits festsetzungsverjährt.

Konsequenzen

Das Urteil berührt viele Aspekte, die derzeit diskutiert werden. Da das Verfahren nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist, ist zu hoffen, dass dieser wichtige Fragen der Rechnungsberichtigung und deren Rückwirkung klärt. Natürlich gilt in der Praxis, es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, d.h. Rechnungen zu prüfen und Korrekturrechnungen als solche erkennbar auszustellen, u.a. mit Ausweis des Korrekturdatums.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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