Nach dem Brexit – was passiert im Todesfall mit der Immobilie in Cornwall?

 

Mit dem Brexit kommen einige Veränderungen auf uns zu. Dabei geht es nicht nur um die offensichtlichen Dinge wie die Einreise nach Großbritannien, Online-Shopping oder Roaming. Auch im Hinblick auf das Steuerrecht ändert sich einiges, so zum Beispiel beim Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht für Immobilien.

Steuerbegünstigungen für Immobilien innerhalb der EU

Erbschaftsteuer fällt in Deutschland immer dann an, wenn der Verstorbene oder der Erbe zum Todeszeitpunkt in Deutschland ansässig sind. Für das weltweite Vermögen greift dann die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht. Diese ermöglicht oftmals Steuerentlastungen und Befreiungen für bestimmte Vermögenswerte, so gibt es beispielsweise einen Wertabschlag von 10 % bei vermietetem Wohnraum. Das bedeutet, dass der erbschaftsteuerliche Wert einer Immobilie um 10 % vermindert wird und in diesem Fall nur der geminderte Wert der Erbschaftsteuer unterliegt. Das bringt also deutliche Steuervorteile mit sich, die nach dem Brexit in der Form nicht mehr möglich sind. Ähnliches gilt, wenn die Immobilie nicht vererbt, sondern verschenkt werden soll.

Selbstgenutzte Immobilien bleiben zum Teil sogar komplett steuerfrei, allerdings nur wenn der Ehepartner oder die Kinder erben und diesen Wohnraum in der Folge selbst nutzen. Diese Steuerbegünstigungen setzen allerdings voraus, dass sich die Immobilie in Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Immobilien oder Beteiligungen in Großbritannien vor dem Brexit verschenken?

Da Großbritannien durch den Brexit aber zum sogenannten Drittland wird, werden diese Steuerbegünstigungen in Zukunft nicht mehr gewährt. Wenn also beispielsweise Person A ein Haus in Cornwall an die Tochter in Deutschland vererben möchte, können Steuervergünstigungen im Hinblick auf die Erbschaftsteuer für die Immobilie nach dem Brexit nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Ähnliches gilt übrigens auch für betriebliches Vermögen, Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Diese werden unter bestimmten Voraussetzungen entweder zu 85 % oder sogar zu 100 % steuerbefreit, allerdings nur wenn sich das Unternehmen in Deutschland, der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Im sogenannten Drittland – nach dem Brexit also auch in Großbritannien - ist dann keine Begünstigung mehr möglich.

Bei Besitz einer Immobilie in Großbritannien, Beteiligungen an Mitunternehmerschaften sowie Kapitalgesellschaften oder Betriebsvermögen wäre zu überlegen, diese per Schenkung zu übertragen, bevor Großbritannien endgültig aus der EU ausscheidet oder die Erbschaftsteuerplanung entsprechend anzupassen.

Sollten Sie selbst von ähnlichen Fällen betroffen und unsicher sein, welche Lösung für Sie mit dem kommenden Brexit am sinnvollsten ist, sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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