Rechtsverordnung zu neuen Dokumentationsvorschriften

Ausgangslage

Nach § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) müssen Unternehmen Art und Inhalt ihrer Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen (insbesondere verbundenen Unternehmen) im Ausland dokumentieren. Die Einzelheiten dieser Dokumentationspflicht sind in einer Rechtsverordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung / GAufzV) geregelt. Im Zuge des BEPS-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2016 wurden die gesetzlichen Dokumentationsvorschriften an die Vorgaben der OECD angepasst. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 23.2.2017 einen Diskussionsentwurf für eine Neufassung der GAufzV vorgelegt.

Local File / Master File

Der Entwurf übernimmt die bereits in § 90 Abs. 3 AO angelegte Differenzierung zwischen der landesspezifischen, unternehmensbezogenen Dokumentation (Local File) und der Stammdokumentation (Master File). Während das Local File grundsätzlich von allen Steuerpflichtigen mit entsprechenden Auslandsbeziehungen zu erstellen ist, sind zur Erstellung eines Master Files nur Unternehmen verpflichtet, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind und deren Umsatz mindestens 100 Millionen Euro beträgt. Das Local File soll im Wesentlichen die auch bisher gemäß § 4 GAufzV geforderten Informationen enthalten – ergänzt z.B. um eine Beschreibung der Managementstruktur, Benennung der Personen mit Entscheidungskompetenz und Angaben zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung. Für das Master File übernimmt der vorliegende Diskussionsentwurf in weiten Teilen den Anforderungskatalog aus den OECD-Richtlinien. Dieser enthält Dokumentationsanforderungen zu insgesamt 18 Teilaspekten, u.a. zu immateriellen Werten und Finanztätigkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe.

Weitere Regelungen

Erstmals enthält der Diskussionsentwurf Vorgaben für die Verwendung von Datenbanken bei der Ermittlung und Dokumentation von Verrechnungspreisen (§ 4 Abs. 3 GAufzV). Hierfür muss der gesamte Suchprozess vollständig transparent und jederzeit (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) reproduzierbar sein. Die Schwellenwerte für kleinere Unternehmen, die keine gesonderten Aufzeichnungen zu erstellen haben, sollen um 20 % abgehoben werden. Als solche gelten Unternehmen, bei denen die Entgelte für Lieferbeziehungen mit nahestehenden Personen höchstens 6 Millionen Euro und die Entgelte für sonstige Leistungen höchstens 600.000 Euro betragen.

Konsequenzen

Insbesondere größere Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro müssen bei zukünftigen Betriebsprüfungen (ab Veranlagungszeitraum 2017) eine in erheblichem Umfang erweiterte Dokumentation vorlegen. Da für das Local File im Wesentlichen der Anforderungskatalog aus der Altfassung übernommen wurde, für das Master File hingegen der Katalog der OECD, sind die Inhalte nicht überschneidungsfrei. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zur Vermeidung von Redundanzen Querverweise zwischen den Dokumentationen zulässt. Bei der Erstellung des Master File soll der Steuerpflichtige eine vernünftige kaufmännische Beurteilung zugrunde legen, um die Dokumentationsziele mit angemessenem Aufwand zu erreichen. Hierzu ist zu hoffen, dass dieser Satz in der Praxis keine Leerformel bleibt, sondern den Unternehmen tatsächlich gewisse Freiheitsgrade bei der Ausgestaltung der Dokumentation lässt.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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