Irreführung: Sternähnliche Symbole auf der Hotel-Website

Kernaussage

Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte Verbraucher davon aus, dass es sich um eine Hotelklassifizierung handelt, das heißt eine Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie nach objektiven Prüfkriterien. Dies entschied kürzlich das Oberlandesgericht Celle und qualifizierte die Werbung als irreführend.

Sachverhalt

Die beklagte Hotelbetreiberin hatte im Januar 2017 im Internet für ihr Hotel geworben und dabei reihenförmig angeordnete, sternähnliche Symbole zwischen dem fett gedruckten Namen des Hotels und dem Familiennamen benutzt. Die klagende Wettbewerbszentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, denn über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA), der bis zu fünf goldfarbene fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle verfügte die Beklagte damals nicht. Die Beklagte wies darauf hin, dass es sich bei den Symbolen um Blüten handeln würde.

Die Klägerin mahnte die Beklagte noch im Januar 2017 erfolglos ab. Nach Absolvierung des Klassifizierungsverfahrens bei der DEHOGA erhielt die Beklagte im April 2017 drei DEHOGA-Sterne mit der Berechtigung, diese bis 2020 zu führen. Das Landgericht hatte zwar die auf Unterlassung sowie Zahlung der Abmahnpauschale von 267 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil jedoch ab und vertrat die Ansicht, dass die Beklagte unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gehandelt habe, weil sie mit den drei sternähnlichen Symbolen Qualitätszeichen ohne Genehmigung verwendet habe. Bei den verwendeten Zeichen handele es sich um eine relevante irreführende Werbung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidung

Der klagenden Wettbewerbszentrale standen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten gegenüber der Beklagten zu. Die Verwendung der drei sternähnlichen Zeichen stellt in der beanstandeten Art der Darstellung eine irreführende Werbung dar. Denn bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung aus, das heißt einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien. Da weder der Hotelname noch die Familienbezeichnung eine anderweitige gedankliche Verbindung mit den verwendeten Zeichen nahelegen, drängt sich dieses Verständnis förmlich auf.

Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt zudem voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen ist. Auch ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht dadurch entfallen, dass die DEHOGA das Hotel der Beklagten im April 2017 erneut mit drei Sternen klassifiziert hat. Denn die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der bloße Wegfall der Störung genügt zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt. In der Urteilsbegründung wiesen die Richter noch darauf hin, dass die Verwendung der reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbole keine unzulässige Verwendung von Qualitätskennzeichen darstellt. Denn unter die eng auszulegende Bestimmung fällt nur der Gebrauch von Zeichen, die aufgrund einer objektiven Prüfung anhand von festgelegten Standards durch eine unabhängige staatliche oder private Stelle im Wege einer Genehmigung vergeben werden. Nicht erfasst wird hingegen die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird. Auch ist in der Anbringung der reihenförmig angeordneten, sternähnlichen Symbole zwischen dem Hotelnamen und dem Familiennamen keine unwahre Angabe einer öffentlichen Billigung zu sehen. Es fehlt dafür am Vorliegen einer objektiv unwahren Tatsache, da es ein entsprechendes Klassifizierungszeichen, wie von der Beklagten genutzt, (bislang) nicht gibt.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Dr. Andreas Rohde

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink