Formwechsel von GmbH in GbR

Kernaussage

Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) müssen weder die GbR noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.

Sachverhalt

Eine GmbH war aufgrund einer im Jahr 2009 getroffenen Vereinbarung verpflichtet, Mietrückstände in Höhe von rund 300.000 € in Raten an die Klägerin zu zahlen. Mit notariellen Urkunden von Juli 2010 erwarben die Beklagten die Geschäftsanteile der GmbH und beschlossen den Formwechsel in eine GbR. Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte Ende August 2010. Zuvor hatten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der GmbH an zwei britische Limited übertragen. Im September 2010 reichte der Notar die neue Gesellschafterliste der GmbH mit den Limited als Gesellschafter beim Handelsregister ein. Eine die Umwandlung betreffende Eintragung wurde im Juli 2012 durch Entfernung der Beklagten als Gesellschafter der GbR berichtigt. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage von Mai 2011 zunächst im Urkundenprozess Zahlung der aus der Ratenvereinbarung noch offenen 178.000 € von der GbR und den Beklagten. Nachdem das Landgericht Zweifel an der Beweisbarkeit der Gesellschafterstellung der Beklagten durch den die Eintragung im August 2010 enthaltenden, von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug geäußert hatte, nahm die Klägerin vom Urkundenprozess Abstand. Sie stellte nicht mehr in Abrede, dass die Beklagten nicht Gesellschafter der GbR geworden waren, hielt dies aber aufgrund der Eintragung im Handelsregister für unerheblich. Im weiteren Prozessverlauf nahm sie ihre Klage gegen die GbR, der die Klageschrift nicht zugestellt worden war, zurück, wiederholte aber den zuvor gestellten Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der noch offenen 178.000 € zu verurteilen, und begehrte hilfsweise die Freistellung von den Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin blieb in zwei Instanzen erfolglos, bis der Bundesgerichtshof das Klage abweisende Urteil aufhob und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwies.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Unterinstanzen zunächst zutreffend davon ausgegangen waren, dass die Beklagten nicht als Gesellschafter der GbR (entsprechend §§ 128 ff. HGB) für die Verbindlichkeiten der GmbH bzw. der GbR haften. Denn die Beklagten waren nicht Gesellschafter der GbR geworden, die Rechtsnachfolgerin der GmbH ist, da sie ihre Geschäftsanteile an der GmbH noch vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister übertragen hatten. Der Beschluss über den Formwechsel hinderte die Übertragung der Geschäftsanteile insofern nicht. Richtig war auch, dass die Klägerin sich zur Begründung ihres Freistellungsanspruchs nicht auf die Bekanntmachung der Umwandlung mit der Angabe, dass die Beklagten Gesellschafter seien, berufen kann. Die hier einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 3 HGB ist nämlich auf die Eintragung von Gesellschaftern einer GbR in das Handelsregister nicht anwendbar, da es sich insoweit nicht um eine eintragungspflichtige Tatsache handelt. Der Name der GbR und ihre Gesellschafter nach einem Formwechsel sind keine eintragungspflichtigen Tatsachen. Eingetragen werden muss nach dem Umwandlungsgesetz die Umwandlung der Gesellschaft im Register der GmbH als formwechselnder Gesellschaft, aber - in Abweichung von § 198 Abs. 1 UmwG - nicht die GbR selbst als neue Rechtsform. Auf nicht eintragungspflichtige Tatsachen findet die Vorschrift des § 15 Abs. 3 HGB keine Anwendung. Die Beklagten haben allerdings die Klägerin von den Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen, die entstanden sind, weil die Klägerin auf den Rechtsschein aus der Eintragung als Gesellschafter der GbR in das Handelsregister vertrauen durfte. Personen können als Scheingesellschafter nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat. Die Beklagten hatten objektiv einen ihnen zurechenbaren Rechtsscheintatbestand gesetzt. Die Klägerin wiederum konnte sich durch diese Eintragung veranlasst sehen, die Klage auch gegen die Beklagten zu erheben.

Konsequenz

Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen GbR im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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