Was tun, wenn die GmbH-Gesellschafterliste nicht den formellen Anforderungen genügt?

 

Sachverhalt

Nach einem erfolgten Gesellschafterwechsel bei einer GmbH reichte der beurkundende Notar auch eine neue Gesellschafterliste ins Handelsregister ein. Bei dieser fehlte jedoch die Spalte, aus der sich die Veränderungen ergeben hätten. Das Registergericht lehnte daraufhin wegen Fehlens der Veränderungsspalte die Aufnahme und Hinterlegung der Gesellschafterliste beim elektronischen Handelsregister ab. Hiergegen legte der Notar Beschwerde ein und war erfolgreich.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Notars, dass trotz der fehlenden Veränderungsspalte die Gesellschafterliste im Handelsregister zu hinterlegen sei. Es gebe zwar die sogenannte Gesellschafterlistenverordnung, nach der Veränderungen in eine Veränderungsspalte eingetragen werden sollen. Indes habe ein Fehlen dieser Veränderungsspalte keine registerrechtlichen Konsequenzen und die Gesellschafterliste müsse im elektronischen Handelsregister hinterlegt werden.

Konsequenz

Zur Einreichung einer neuen Gesellschafterliste ins Handelsregister sind entweder die Geschäftsführer der Gesellschaft oder – wenn an den Änderungen ein Notar mitgewirkt hat – der Notar zuständig. Die Einreichung ist wichtig, weil im Verhältnis zur Gesellschaft nur die in die Gesellschafterliste eingetragenen Personen als Gesellschafter gelten und Gesellschafterrechte ausüben können. Bei einer unrichtigen Gesellschafterliste besteht die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs der Geschäftsanteile durch Dritte. Die einzureichende Gesellschafterliste muss gesetzlich festgelegten Formalien entsprechen. Es müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter genannt sein. Zudem müssen die Geschäftsanteile laufend nummeriert sein und die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH muss angegeben werden. Weitere formelle Anforderungen sind in der Gesellschafterlistenverordnung geregelt. Hiernach sollen u.a. die Veränderungen, aufgrund derer eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, zwecks besserer Nachvollziehbarkeit in eine Veränderungsspalte eingetragen werden. Dies ist durchaus sinnvoll, um Verzögerungen bei der Aufnahme einer neuen Liste ins Handelsregister zu vermeiden, sodass das „Zeigen der Veränderungen“ in einer separaten Spalte der Gesellschafterliste generell zu empfehlen ist.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Dr. Andreas Rohde

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink