Vermögen unter Ehegatten übertragen: So funktioniert die Güterstandsschaukel

 

Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft: Der eheliche Güterstand bildet die Basis

Was steckt hinter dem Begriff der Güterstandsschaukel? Die Güterstandsschaukel nutzt die lebzeitige Änderung des ehelichen Güterstands für eine nicht steuerbare Übertragung von Vermögen auf den ausgleichsberechtigten Ehepartner. Denn nach § 5 Abs. 2 ErbStG ist der Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Schenkungsteuer unterworfen. Voraussetzung für die Gestaltung ist also, dass durch die bewusste Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch entsteht. Der Begriff der Güterstandsschaukel hat seinen Ursprung darin, dass man nach Beendigung des gesetzlichen Güterstands auch wieder in die Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“ kann.

Die meisten Paare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft gilt automatisch, wenn die Eheleute durch notariellen Ehevertrag keine andere Vereinbarung getroffen haben. Ganz simpel bedeutet dies: Endet die Ehe, so haben sich die Eheleute das zu teilen, was ein jeder während der Ehe erwirtschaftet hat. Der Zugewinn ist jeweils unter Berücksichtigung des Anfangs- und Endvermögens des Ehegatten zu ermitteln und der Partner mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen einen finanziellen Ausgleich. Dies gilt nicht nur bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung, sondern auch bei ehevertraglichem Wechsel in einen anderen Güterstand.

Neben der Zugewinngemeinschaft kennt das BGB noch den Güterstand der Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Diese Güterstände müssen ausdrücklich durch notariellen Ehevertag vereinbart werden. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner voneinander getrennt und es wird auch bei Beendigung der Ehe bzw. des Güterstands kein Ausgleich geschuldet. Die Gütergemeinschaft sorgt dafür, dass das bei Eheschließung vorhandene Vermögen der Ehegatten zu gemeinsamen Vermögen wird und auch das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen wird zum Gesamtgut beider Ehegatten. 

Für die Güterstandsschaukel ist es erforderlich, dass die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und während der Ehe einen Zugewinn erzielt haben. Der Ausgleich ist grundsätzlich in Geld zu erfüllen. Die Ehegatten können aber vereinbaren, dass stattdessen andere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen übertragen werden. Sollte dies angedacht sein, so sind  hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten, denn  eine Übertragung von Vermögen in Form von Immobilien oder Beteiligungen wird vom Gesetzgeber als entgeltliche Veräußerung angesehen. Insofern ist es wichtig, bei der Übertragung von Privatvermögen die Spekulationsfrist im Auge zu behalten. Wird Betriebsvermögen übergeben, so erzielt der übertragende Ehepartner ggf. einen einkommensteuerlichen Veräußerungsgewinn. Aus diesem Grunde sollte genau geprüft werden, welche Vermögenswerte sich für eine Übertragung im Rahmen der Güterstandsschaukel eignen.

Wie funktioniert die Güterstandsschaukel?

Der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstands, also typischerweise dadurch, dass die Ehegatten durch Notarvertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Diesen Umstand macht sich die Gestaltungsberatung zunutze und kreiert durch den Güterstandswechsel einen nicht steuerbaren Ausgleichsanspruch des Ehegatten. Dies ist laut der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs selbst dann nicht missbräuchlich, wenn die Ehegatten anschließend aus der Gütertrennung wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft „zurückschaukeln“. 

Wann macht es Sinn über die Güterstandsschaukel nachzudenken?

Es gibt eine Vielzahl von Lebenssituationen, an denen es Sinn machen könnte, über eine Vermögensübertragung via Güterstandsschaukel nachzudenken und Vermögenswerte dadurch steuerfrei zu übertragen:

  • Absicherung des Partners im Sinne der Vorsorge.
  • Vermögenssicherung (Asset Protection): Die Güterstandsschaukel wird nicht selten auch zur Vermögenssicherung genutzt, wenn ein Partner Haftungsrisiken bspw. aus seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist. Denn als entgeltliche Leistung ist eine Zahlung an den Ehegatten zur Begleichung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter in der Regel nur zwei Jahre lang anfechtbar.
  • Steuerliche „Reparatur“ vormaliger Schenkungen: Die Güterstandsschaukel kommt auch dann in Betracht, wenn es zwischen den Ehegatten in der Vergangenheit Zuwendungen gegeben hat, für die vergessen wurde, Schenkungsteuer abzuführen. Weil nach § 1380 Abs. 1 BGB alle Zuwendungen während der Ehe auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden, erlischt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit. 

Die Güterstandsschaukel ist zur steuerlichen Optimierung grundsätzlich zulässig. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft muss dazu tatsächlich beendet werden. Bitte beachten Sie, dass ein Güterstandswechsel notariell zu beurkunden ist. Durch die Beurkundung entstehen Kosten, ggfs. sogar mehrfach, wenn von einem Güterstand in den anderen und wieder zurück geschaukelt wird. Die Anwendung der Güterstandsschaukel ist somit kein ganz günstiges Mittel, da die Gebühren des Notars nach der Vermögenssumme berechnet werden. Bei der Anwendung gilt, wie in allen steuerlichen Vermögensfragen von Erbschaft- und Schenkungsteuer, eine sorgfältige Planung. 

Die Güterstandschaukel kurz zusammengefasst

  • Mithilfe der Güterstandsschaukel kann ein Ehepartner steuerfrei Vermögen auf den anderen übertragen.
  • Eheleute, die bis dato in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wechseln per Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung und lösen dadurch den Zugewinnausgleichsanspruch aus.
  • Vermögensübertragungen unter den Eheleuten zur Erfüllung des Ausgleichsanspruchs unterfallen nicht der Schenkungsteuer. 
  • Der Wechsel des Güterstands muss per Ehevertrag vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. 
  • Dies gilt ebenso für den Fall, wenn Sie wieder in die Zugewinngemeinschaft  „zurückschaukeln“ möchten.
  • Die Güterstandsschaukel sollte sorgfältig geplant werden. Denn: Jede Vermögenssituation ist anders und das Finanzamt schaut genau hin.
  • Um Steuervorteile zu nutzen und mögliche Risiken zu vermeiden, sollten Sie einen spezialisierten Berater ansprechen.
  • Ihr Berater erstellt dann mit Ihnen eine Übersicht über Ihre Vermögensverhältnisse, das von Ihnen in der Ehezeit erwirtschaftetes Vermögen und berechnet den Zugewinn. 

Sprechen Sie uns gerne an. Unsere Fachleute und spezialisierten Anwälte beraten Sie gern.

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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