Worauf Sie beim Antrag auf Kurzarbeitergeld für 2021 achten sollten

 

Befinden sich Arbeitnehmer bereits 2020 in Kurzarbeit und soll dies 2021 nahtlos fortgeführt werden, ergeben sich arbeitsrechtliche Fragestellungen in Bezug auf (Rest-)Urlaubsansprüche. 

Bisher ist es so, dass zunächst jeglicher aus Vorjahren vorhandene Resturlaub vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgebaut werden muss, bevor Kurzarbeitergeld bezogen werden kann. Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr 2020 sieht die Bundesagentur für Arbeit davon ab, den vorrangigen Abbau des Urlaubsanspruchs für das laufende Kalenderjahr zu verlangen. Diese Handhabung ist zeitlich jedoch limitiert auf den 31.12.2020.

Wie es über den Jahreswechsel 2020/2021 hinaus weitergeht, haben bislang weder die Bundesagentur für Arbeit noch der Gesetzgeber verbindlich festgelegt. 

Empfehlung der dhpg-Experten

Sollten Sie 2021 einen Antrag auf Kurzarbeit stellen, ist unserer Einschätzung nach davon auszugehen, dass die Urlaubsansprüche für 2020 bis zum 31.12.2020 bzw. vor dem konkreten Bezug von Kurzarbeitergeld im Jahr 2021 abgebaut werden müssen. Sofern Sie durchgängig über den Jahreswechsel Kurzarbeitergeld beantragen, sollten Sie spätestens zu Beginn des Jahres 2021 Ihren möglichen Resturlaub abgebaut haben – andernfalls könnte die Agentur für Arbeit die Zahlung verweigern. 

Unserer Auffassung nach wird diese strenge Handhabung auch dann gelten, wenn in Betrieben eigentlich durch besondere Vereinbarungen oder auch durch betriebliche Übung gilt, dass Urlaub in das Folgejahr mitgenommen werden darf. Diese Regelungen gelten nur unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und betreffen nicht die Agentur für Arbeit. 

Was ist zu tun?

Betroffenen Arbeitgebern, die aktuell Personal in Kurzarbeit haben, ist dringend anzuraten, ihre Mitarbeiter kurzfristig aufzufordern, noch bestehende Urlaubsansprüche für 2020 zu planen und in Anspruch zu nehmen sowie schriftlich über den sonst drohenden Urlaubsverfall zu informieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Betrieb Übertragungsregelungen gelten. Auch unabhängig von Kurzarbeit sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer nachweisbar zur Inanspruchnahme von noch bestehenden Urlaubsansprüchen aufzufordern und auch klar und rechtzeitig auf den sonst drohenden Verfall hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, verfallen Urlaubsansprüche regelmäßig auch nicht zum Jahresende (vgl. hierzu auch Blog-Beitrag vom 17.1.2019 und Blog-Beitrag vom 22.2.2019). 

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