Enthaltungen bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung

 

Sachverhalt

Im Rahmen der Mitgliederversammlung eines e.V. wurden zwei neue stellvertretende Vorsitzende gewählt. Im Protokoll wurde lediglich festgehalten, dass die beiden stellvertretenden Vorsitzenden mit 79 bzw. 74 Ja-Stimmen bei 172 stimmberechtigten Stimmen gewählt wurden. Angaben zur Anzahl der Gegenstimmen oder zu den Enthaltungen gab es nicht. In der Satzung des e.V. war geregelt, dass für die Beschlussfassung eine „einfache Mehrheit“ erforderlich ist. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung der neuen stellvertretenden Vorsitzenden zurück. Nach Auffassung des Gerichts hätten – ohne Enthaltungen – jeweils 87 Stimmen auf die beiden Kandidaten entfallen müssen, um die einfache Mehrheit zu erreichen. Gegen diese Ablehnung legte der e.V. Beschwerde ein mit der Begründung, dass für die Vereinsmitglieder der rechtliche Begriff der „einfachen Mehrheit“ eigentlich „relative Mehrheit“ bedeute. Die Beschwerde des e.V. wurde indes als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung

Das Berliner Kammergericht stellte fest, dass eine „einfache Mehrheit“ dann erreicht ist, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für den Beschlussantrag oder Wahlvorschlag stimmen. Enthaltungen oder ungültige Stimmen finden im Stimmergebnis keine Berücksichtigung. Vorliegend war aus dem Protokoll nicht ersichtlich, ob diejenigen Mitglieder, die nicht mit „Ja“ abgestimmt haben, sich enthalten haben oder mit „Nein“ abgestimmt haben. Da auf dieser Grundlage nicht auszuschließen war, dass die jeweils verbleibende Mehrheit der 172 Mitglieder gegen die Kandidaten gestimmt hat und sich so nicht nachvollziehen lässt, dass die einfache Mehrheit tatsächlich erreicht wurde, können die beiden Kandidaten nicht als wirksam gewählt angesehen werden. Aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts in der Satzung konnte auch durch Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass eigentlich eine relative Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich ist. Daran kann auch der Umstand, dass der Begriff „einfache Mehrheit“ häufig missverstanden und mit dem der „relativen Mehrheit“ verwechselt wird, nichts ändern. Die Anwendung der relativen Mehrheit, wonach die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen insgesamt maßgebend gewesen wäre, ist daher vorliegend ausgeschlossen. Die Vereinssatzung kann auch nicht einfach durch das Gericht oder den Vereinsvorstand eigenmächtig ohne Beteiligung der Vereinsmitglieder dahingehend geändert werden. Insgesamt bestätigen die Feststellungen der Richter die bereits gefestigte Auffassung, dass bei der Ermittlung einer einfachen Mehrheit Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind. Gleichzeitig ergibt sich aber auch, dass die konkrete Anzahl der Stimmenthaltungen festgehalten werden muss, um die erforderliche Stimmanzahl für die einfache Mehrheit festzustellen.

Konsequenz

Insgesamt wird aus den Feststellungen der Richter klar, dass, wenn für die Beschlussfassung bei einem e.V. in dessen Satzung eine einfache Mehrheit gefordert wird, Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen zählen, weil lediglich die Ja- und Nein-Stimmen Berücksichtigung finden. Möchte man diese Wertung und damit ggf. einhergehende Missverständnisse vermeiden und die Anwendung einer „relativen Mehrheit“ herbeiführen, sollte die Satzung mittels Mitgliederbeschluss dahingehend gestaltet werden, dass der Beschluss ausdrücklich durch „relative Mehrheit“ zu treffen ist. Alternativ sollten in den Protokollen der Mitgliederversammlung bei einer Beschlussfassung zumindest auch die Gegenstimmen und Enthaltungen aufgeführt werden, um den Anforderungen einer „einfachen Mehrheit“ gerecht zu werden und die Stimmverhältnisse eindeutig festzuhalten.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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