Neues zur rückwirkenden Rechnungskorrektur bei Umkehr der Steuerschuldnerschaft

 

Hintergrund

Werden Rechnungen korrigiert, die zuvor aufgrund formeller Mängel einen Vorsteuerabzug nicht zuließen, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Früher war dies unstrittig der Voranmeldungszeitraum, in dem die korrigierte Rechnung dem Leistungsempfänger zugegangen ist. Die Rechtsprechung lässt nun unter bestimmten Voraussetzungen den Vorsteuerabzug rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erhalts der ursprünglichen Rechnung zu. Das BMF hat hierzu mit Schreiben vom 18.9.2020 Stellung bezogen (vgl. dhpg Blog-Beitrag vom 12.10.2020). Das Niedersächsische Finanzgericht widerspricht nun mit aktuellem Urteil der Auffassung des BMF und entfacht die Diskussion auf diese Weise neu. 

Fall

Ein Transportunternehmen (T) setzte für Transporte einen Subunternehmer (S) ein, der in Luxemburg als Kapitalgesellschaft registriert war. S rechnete die erbrachten Leistungen im Jahr 2012 unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers T netto ab. Die Betriebsprüfung deckte auf, dass sich der Sitz des S nicht in Luxemburg, sondern in Deutschland befand. S korrigierte die Rechnungen aus dem Jahr 2012 im Jahr 2014 und rechnete diese gegenüber T mit Ausweis von Umsatzsteuer ab. Strittig war, ob T den Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 235.000 € rückwirkend im Jahr 2012 oder erst im Jahr 2014 geltend machen konnte.

Entscheidung

Das Finanzgericht spricht sich gegen die Auffassung des Finanzamts aus, wonach die rückwirkende Korrektur der Rechnung an der vom Bundesfinanzhof geforderten Mindestvoraussetzung, dem Ausweis der Umsatzsteuer, scheitert. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist dies in Fällen der irrigen Annahme des Vorliegens der Umkehr der Steuerschuldnerschaft jedoch nicht relevant, da in der ursprünglichen Rechnung der Verzicht auf den Ausweis von Umsatzsteuer korrekt gewesen wäre, wenn der Sitz tatsächlich in Luxemburg gelegen hätte.

Konsequenz

Das Urteil widerspricht der Auffassung des BMF, das bisher nur in Fällen des § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine vergleichbare Auffassung vertritt, nicht jedoch für Fälle des § 13b Abs. 1 UStG (innergemeinschaftliche Dienstleistungen). Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts ist schlüssig, die Differenzierung des BMF hingegen nicht. Allerdings ist die weitere Rechtsprechung zu beachten. Zum einen ist die Revision zum vorliegenden Urteil beim Bundesfinanzhof anhängig, zum anderen befasst sich der Europäische Gerichtshof wiederum mit den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen.

In der Praxis können Unternehmen von dem Urteil profitieren, sofern es ihnen ermöglicht, Erstattungszinsen zu beanspruchen. Allerdings hat die rückwirkende Rechnungskorrektur auch Schattenseiten. Generell verkompliziert die Möglichkeit der Rückwirkung die korrekte Erfassung der Vorsteuer, wie der Urteilsfall zeigt. Auch kann die Rückwirkung verjährte Zeiträume betreffen, sodass der Vorsteuerabzug gegebenenfalls gänzlich entfällt. Sorgen Sie daher dafür, dass es gar nicht hierzu kommt, und achten Sie auf ordentliche Eingangs- und Ausgangsrechnungen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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