Neuheiten 2019: Was es in diesem Jahr zu beachten gilt

 

Einkommensteuer

Der einkommensteuerfreie Grundfreibetrag steigt von 9.000 € auf 9.168 € (2019) und 9.408 € (2020), ebenso wie der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen. Um der „kalten Progression“ – Einkommenssteigerungen werden durch den ansteigenden Steuersatz teilweise aufgezehrt – zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.

Erhöhung Kindergeld/-Freibetrag

Das Kindergeld steigt um jeweils 10 € ab Juli 2019.



Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 € (insgesamt 4.980 €, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 €) erhöht.

Elektromobilität

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs – elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro km – wird pauschal mit 1 % der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung bewertet. Dies gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Der bisherige Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridfahrzeuge mindert, fällt ab 2019 weg und greift wieder ab 2022.

Dienstfahrrad

Ab dem 1.1.2019 gilt die Steuerbefreiung für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG). Es gilt zu beachten, dass ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug zu betrachten ist, wenn es über 25 km/h erreicht und in diesem Fall der geldwerte Vorteil anhand der Regelungen der Dienstwagenbesteuerung genutzt werden muss.

Steuerfreie Zuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel/Jobticket

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Flüge) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden nach § 3 Nr. 15 EstG ab dem 1.1.2019 steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Obige steuerfreien Leistungen werden aber auf die Entfernungspauschale angerechnet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Mietwohnungsneubau

Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus verabschiedet; der Bundesrat muss diesem noch zustimmen, was eigentlich für den 14.12.2018 vorgesehen war. Ziel des Gesetzes ist es, durch die Einführung einer neuen
Sonderabschreibung private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen bzw. zur Schaffung neuer Wohnungen in bestehenden Gebäuden anzuregen. Dazu wird eine bis Ende des Jahres 2021 befristete Sonderabschreibung – zusätzlich zur normalen Abschreibung – in Höhe von 5 % pro Jahr eingeführt. Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Außerdem muss die Wohnung im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung kann das Thema wieder auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrats gesetzt werden. Bemängelt wurde seitens des Bundesrats vor allem eine fehlende Begrenzung der Miethöhe sowie, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3000 € pro m2 Wohnfläche allein nicht ausreiche, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.

Sanierungsklausel

Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG ist rückwirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und damit auf Anteilsübertragungen, die nach dem 31.12.2007 erfolgt sind, anzuwenden.

Internetplattformen

Durch § 22f UStG sollen Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf Internetplattformen verhindert werden. Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Amazon, ebay u.a. sind ab 1.1.2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Zu ihrer Durchsetzung wird eine Gefährderhaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers eingeführt. Die Haftung greift in Bezug auf Drittlandanbieter ab dem 1.3.2019, für alle anderen
ab dem 1.10.2019.

Kurzfristige Beschäftigung

Die bis zum 31.12.2018 befristete Anhebung des Zeitraums der kurzfristigen Beschäftigung von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage wird dauerhaft verlängert.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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