Sind Abfindungszahlungen als Entschädigung außerordentliche Einkünfte?

Kernaussage

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zählen auch Entschädigungen, die der Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber erhält. Sie werden unter bestimmten Voraussetzungen einem ermäßigten Steuersatz unterworfen (sogenannte Fünftel-Regelung). Zum einen müssen die Entschädigungszahlungen „zusammengeballt“ zufließen. „Zusammengeballt“ bedeutet, dass der Arbeitnehmer infolge der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Jahr der Auszahlung der Entschädigung insgesamt mehr bekommt, als er bei normaler Weiterbeschäftigung erhalten hätte. Des Weiteren verlangt die Gewährung der Tarifbegünstigung, dass die Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses entweder auf Veranlassung des Arbeitgebers hin erfolgte oder aber der Arbeitnehmer unter rechtlichem, wirtschaftlichem bzw. tatsächlichem Druck stehend, die Beendigung initiierte. Keinesfalls darf der Steuerpflichtige sein Ausscheiden aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Abfindungszahlungen, die auf Grundlage einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer „einvernehmlich“ geschlossenen Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, tarifbegünstigte Entschädigungen sind.

Sachverhalt

Der Kläger (und Revisionsbeklagte) war bis zum 31.3.2013 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Ab dem 1.4.2013 bezog er Renteneinkünfte. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Grundlage eines im Dezember 2012 zwischen ihm und der Stadt geschlossenen Auflösungsvertrags einvernehmlich beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung von 36.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung 2013 dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Die Voraussetzungen sah er als gegeben an. Zum einen sei es im Jahr 2013 zu einer „Zusammenballung” von Einkünften gekommen, weil aufgrund der gezahlten Abfindung und der Renteneinkünfte das Gesamteinkommen des Jahres 2013 über dem des Jahres 2012 gelegen habe. Darüber hinaus habe die Stadt vor dem Hintergrund der angestrebten Personalkosteneinsparungen durch vorzeitige Ruhestandseintritte ihrer Mitarbeiter ein nicht unerhebliches Interesse an der Aufhebungsvereinbarung gehabt. Das Finanzamt sah das komplett anders. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei einvernehmlich erfolgt und damit nicht allein auf Veranlassung des Arbeitgebers hin. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei Nichtannahme des Arbeitgeberangebots das Arbeitsverhältnis nicht doch bis zu seinem regulären Rentenantritt hätte fortsetzen können, sodass der Steuerpflichtige bei seiner Zustimmung zur Aufhebungsvereinbarung auch nicht unter wirtschaftlichem bzw. tatsächlichem Druck gestanden habe. Nachdem sich das hierzu angerufene Finanzgericht in seinem Urteil auf die Seite des Steuerpflichtigen gestellt hatte, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Finanzamts eine klare Absage erteilt. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre das der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer zu, kann im Regelfall also angenommen werden, dass dazu auch eine rechtliche Veranlassung bestand. Daher kann auch ohne Weiteres angenommen werden, dass der Arbeitgeber zumindest ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dem Steuerpflichtigen ist daher die Tarifermäßigung auf die Abfindungszahlung zu gewähren.

Konsequenz

In seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof zugleich auch nochmals der Rechtsfrage „Zusammenballung“ von Einkünften angenommen. Das Finanzamt wollte nämlich bei seiner Vergleichsrechnung die Renteneinkünfte nicht berücksichtigen, da diese in seinen Augen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis stehen. Aus Sicht des Bundesfinanzhofs sind hingegen auch die nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufließenden Renteneinkünfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Es komme nicht auf die Art und Zusammensetzung der Einkünfte an, sondern nur auf die progressionssteigernde Wirkung der insgesamt bezogenen Einkünfte.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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