Umweltbonus für den Kauf eines Elektroautos

Hintergrund

Käufern von Elektromobilen wird seit dem letzten Jahr unter bestimmten Voraussetzungen ein Umweltbonus in Höhe von 4.000 € gewährt, Käufern von Plug-in-Hybride-Fahrzeugen ein Umweltbonus von 3.000 €. Dieser wird jeweils zur Hälfte vom Bund und von der Industrie finanziert.

Neue Verfügung

Neben einer grundsätzlichen Darstellung des Umweltbonus stellt eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M. dar, wie der Umweltbonus umsatzsteuerlich zu erfassen ist. Demnach stellt die Auszahlung durch den Bund einen echten Zuschuss dar, da er aus umweltpolitischen Gründen gewährt wird; er unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Bei der Industrie sieht das anders aus: Händler sind beim Verkauf angehalten, den Verkaufspreis um die Höhe des anteiligen Umweltbonus der Industrie zu mindern. Hierfür erhält der Händler von der Automobilindustrie den Umweltbonus, der bei ihm nachträglich den Einkaufspreis und somit die abzugsfähige Vorsteuer mindert. Im Falle des Leasings können gewerbliche Leasingnehmer den Anspruch auf den Anteil des Bundes am Umweltbonus an den Händler bzw. Leasinggeber abtreten. Bei Abtretung an die Leasinggesellschaft wird der Bundeszuschuss als umsatzsteuerpflichtige Leasingsonderzahlung eingesetzt. Die Leasinggesellschaft muss hierüber eine Rechnung stellen. Dem Leasingnehmer steht hieraus der Vorsteuerabzug zu, soweit er grundsätzlich hierzu berechtigt ist. Bei Abtretung an den Händler stellt der abgetretene Bundeszuschuss ein durchgeleitetes Entgelt sowohl für die Leasingleistung der Leasinggesellschaft an den Leasingnehmer als auch für die Lieferung des Kfz durch den Händler an die Leasinggesellschaft dar. Dem Leasingnehmer sowie der Leasinggesellschaft steht hieraus der Vorsteuerabzug zu.

Konsequenz

Kfz-Händler, Leasinggesellschaften und deren Kunden sollten sich an der Verfügung orientieren, wenn es um die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung des Umweltbonus geht.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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