Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Kernaussage

Wer zu Lebzeiten seine vermietete Immobilie auf die Nachkommen überträgt, lässt sich dabei nicht selten einen Nießbrauchsvorbehalt einräumen. Der Übertragende erzielt damit weiterhin die Vermietungseinkünfte, obwohl er nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist. Die Grundstücksschenkung als solche ist von der Grunderwerbsteuer befreit, nicht jedoch der Wert des eingeräumten Nießbrauchsrechts. Kann der Übertragende die hierauf erhobene Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften berücksichtigen? Diese Frage hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu klären.

Sachverhalt

Ein Ehepaar (Kläger) übertrug eine vermietete Wohnimmobilie schenkweise gegen Nießbrauchsvorbehalt an seine sechs Nichten und Neffen. Die gegen die Übernehmer festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde von den Klägern beglichen und als Werbungskosten bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass die Grunderwerbsteuer nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften stehe, sondern allein mit der Übertragung des Immobilieneigentums; Letzteres sei der einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensebene zuzurechnen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt recht. Das die Entstehung der Grunderwerbsteuer auslösende Moment ist nach Auffassung der Richter allein in dem privaten Entschluss der Kläger zu sehen, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Neffen und Nichten des Klägers zu übertragen. Aus einkommensteuerlicher Sicht handelt es sich bei dieser Übertragung um die Zuwendung des mit einem Nutzungsrecht der Kläger (Vorbehaltsnießbrauch) belasteten Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen sind der einkommensteuerlich irrelevanten Privatsphäre zuzuordnen mit der Konsequenz, dass auch damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Zwar erkennen die Richter auch den seitens der Kläger in ihrer Klagebegründung vorgebrachten wirtschaftlichen Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit dem Erhalt zukünftiger Vermietungseinkünfte. Dieser Zusammenhang werde jedoch vollständig überlagert vom Entschluss der Kläger, die Immobilie unentgeltlich ihren Nichten und Neffen zuzuwenden.

Konsequenz

Auch wenn die Argumentation der Kläger ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar ist; der weitere Klageweg ist an dieser Stelle beendet. Das Finanzgericht hat keine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Begründung: Der Streitfall wirft keine rechtsgrundsätzlichen Fragen auf, die es erfordern würden, hier den Bundesfinanzhof zu bemühen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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