Antrag auf Teilzeit in Elternzeit darf nicht wegen Vertretungskraft abgelehnt werden

Kernaussage

Arbeitgeber können nicht ohne Weiteres einen Teilzeitantrag während der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen. Dies hat das Arbeitsgericht Köln aktuell entschieden.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Köln über einen durch die klagende Arbeitnehmerin gestellten Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte bereits vor Beginn des Mutterschutzes der Klägerin eine Vertretung für den Zeitraum der Elternzeit eingestellt, um eine reibungslose Einarbeitung zu ermöglichen. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Vertretungskraft hatte die Klägerin jedoch noch keine Elternzeit beantragt. Erst nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elternzeit und teilte gleichzeitig mit, dass sie im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten kommen wolle. Als die Klägerin dann im zweiten Jahr der Elternzeit ihre Teilzeitbeschäftigung beginnen wollte, lehnte der Arbeitgeber diesen Antrag unter Berufung auf die für den Zeitraum der Elternzeit eingestellte Vertretungskraft ab. Gegen diese Ablehnung wehrte sich die Klägerin vor dem Kölner Arbeitsgericht und bekam Recht.

Entscheidung

Aus Sicht der Richter hat ein Arbeitgeber, der wie im vorliegenden Streitfall bereits Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Dauer der Einstellung einer Vertretungskraft zeitlich entsprechend anzupassen. Dem Arbeitnehmer kann entsprechend der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werden, bereits im Vorfeld einer Geburt eine verbindliche Erklärung über die Elternzeit abzugeben. Vor diesem Hintergrund sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Entscheidung des Arbeitnehmers abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Handelt der Arbeitgeber zu früh, kann er den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Konsequenz

Das Urteil überzeugt. Arbeitgebern ist daher zu raten, vor Einstellung einer Ersatzkraft die Dauer der Beschäftigung zunächst nur auf Zeiträume zu begrenzen, für die die Elternzeit – ohne Teilzeitbeschäftigung – bereits durch den Arbeitnehmer bestätigt ist. Gerade vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels und einer damit gegebenenfalls längeren Suche nach einer Vertretungskraft sollten beide Seiten jedoch frühzeitig die Dauer der Elternzeit und auch eine mögliche Teilzeitbeschäftigung miteinander absprechen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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