Whistleblower-Richtlinie der EU verabschiedet: Müssen mittelständische Unternehmen jetzt aktiv werden?

Hintergrund

Im April 2019 hat das EU-Parlament eine Regelung auf den Weg gebracht, die (auch) für mittelständische Unternehmen erhebliche Bedeutung hat. Zwar bedarf die sogenannte Whistleblower-Richtlinie – vollständige Bezeichnung: „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ – noch der Ratifizierung durch den EU-Ministerrat und anschließend der Umsetzung in nationales Recht, sodass frühestens im Sommer 2021 verbindliche Regelungen gelten werden. Da aber die praktische Umsetzung der Verpflichtungen in den meisten Unternehmen viel Aufwand und Zeit in Anspruch nehmen wird, ist es wichtig, sich bereits jetzt mit den Anforderungen vertraut zu machen.

Worum geht es?

Ziel der Richtlinie ist es, die Meldung von Rechtsverstößen durch Informanten zu vereinfachen und so zu fördern und die Hinweisgeber – auch in Deutschland oftmals als Whistleblower bezeichnet – vor Repressalien insbesondere durch den Arbeitgeber zu schützen. Informanten sollen drei Meldewege offenstehen: die (unternehmens-)interne Meldung, die externe Meldung an eine Behörde und als letzte Eskalationsstufe die Information der Öffentlichkeit („Offenlegung“). Die internen und externen Meldewege sind von den einzelnen Unternehmen bereitzustellen. Dabei ist eine Vielzahl von Vorgaben zu erfüllen, zu denen vor allem die Kontaktmöglichkeiten (schriftlich, mündlich, fernmündlich, persönlich) und der sonstige einfache Zugang, die Reaktionsfristen (Eingangsbestätigung binnen sieben Tagen, Folgemaßnahmen maximal drei Monate später) und die Sicherung der Anonymität des Hinweisgebers zählen.

Wer ist betroffen?

Die Richtlinie erfasst alle Unternehmen, enthält allerdings auch einige wenige Erleichterungen für Arbeitgeber mit weniger als 250 Beschäftigten. So werden nach aktuellem Stand die meisten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten keinen internen Meldeweg einrichten müssen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen bestimmter Branchen wie Finanzdienstleistungen, aber auch weitere Branchen, die für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anfällig sind. Zudem werden Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten den internen Meldeweg gemeinsam organisieren dürfen (Ressourcenteilung).

Was ist zu tun?

Unternehmen, die bereits Strukturen für Hinweisgeber (z.B. eine Whistleblowing-Hotline) geschaffen haben, können noch abwarten, bis der deutsche Gesetzgeber einen Regelungsentwurf vorlegt, um dann zu prüfen, welche Anpassungen erforderlich werden. Spätestens im Sommer 2020 sollten sie ihre Vorbereitungen aber in jedem Fall starten. Unternehmen, die noch keine Erfahrungen im Umgang mit Hinweisen auf Rechtsverstöße gesammelt haben, sollten sich aber bereits in den kommenden Monaten mit der Frage befassen, wie sie die künftigen Anforderungen insbesondere an die Implementierung von Meldewegen erfüllen können. Sie werden nur dann in der Lage sein, anschließend relativ rasch die geforderten Strukturen zu schaffen.

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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