Keine Überwälzung von Leasingraten für ein Dienstfahrrad nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der vertraglich mit seinem Arbeitgeber die Gestellung von zwei Diensträdern für einen Zeitraum von insgesamt 36 Monaten vereinbart hatte. Im Gegenzug hatte der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner monatlichen Vergütung in Höhe der Leasingraten verzichtet. Die Parteien hatten hierfür einen Vertrag geschlossen, der vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt worden war. Dieser sah u.a. vor, dass der Arbeitgeber berechtigt sein soll, das Dienstrad bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder für Zeiten ohne Vergütungszahlung mit einer Frist von 14 Tagen herausverlangen zu können. Sofern eine Herausgabe nicht verlangt wurde, sollte der Arbeitnehmer verpflichtet sein – so der Vertrag –, für diese Zeiten die Leasingraten an den Arbeitgeber zu zahlen.

Als der Arbeitnehmer erkrankte, forderte der Arbeitgeber diesen dann nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zur Zahlung der Leasingraten auf. Der Arbeitnehmer weigerte sich jedoch, sodass der Arbeitgeber Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhob.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Osnabrück bewertete die Klausel, die den Arbeitnehmer zur Zahlung der Leasingraten verpflichten sollte, jedoch für unwirksam. Die Klausel sei zum einen intransparent und widersprüchlich. Vor allem sei die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung nicht deutlich genug und außerdem widersprüchlich.

Außerdem benachteilige die Regelung den Arbeitnehmer auch unangemessen. Das Dienstfahrrad sei Teil des Sachbezugs. Ausgehend hiervon könne und müsse ein Arbeitnehmer nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Leasingraten und damit auch unternehmerisches Risiko auf den Arbeitnehmer übertrage. Das Arbeitsgericht bewertete es außerdem für unangemessen, dass der Arbeitgeber aufgrund der Regelungen des Vertrags einseitig ohne weitere Voraussetzung entscheiden kann, ob er das Dienstrad zurückfordert oder ob er sich auf die Pflicht des Arbeitnehmers zur Zahlung der Leasingkosten beruft.

Der Arbeitnehmer war daher nicht verpflichtet, die geforderten Leasingraten zu zahlen.

Konsequenz

Die Gestellung von Dienstfahrrädern oder auch E-Bikes wird in der aktuellen Arbeitswelt immer verbreiteter und vor allem auch bei vielen Arbeitnehmern attraktiver. Gerade Gesundheitsaspekte und Umweltschutz sprechen sicherlich dafür. Am verbreitetsten ist derzeit das Modell, in dem die Überlassung des Fahrrads in Form einer Gehaltsumwandlung finanziert wird und die Leasingrate dann unmittelbar vom Gehalt in Abzug gebracht wird.

Insgesamt ist es sinnvoll, eine solche Gestellung – wie auch bei Dienstwagen – vertraglich zu regeln. Wichtige Aspekte sind vor allem Regeln zum Umfang der erlaubten Nutzung, Pflichten des Arbeitnehmers im Umgang mit dem Fahrrad, Regelungen für Unfälle, aber auch Regelungen im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass bei einer solchen Vereinbarung auch rechtlich einiges zu beachten ist, damit der Vertrag wirksam ist, zeigt dieser Fall. Gerne stehen wir Ihnen bei diesem Thema beratend zur Verfügung.

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

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