Hinweise zum Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer

Hintergrund

Werbungskosten für häusliche Arbeitszimmer sind wie folgt abziehbar: Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit dar, können die Kosten in voller Höhe abgezogen werden. Ist dies nicht der Fall, kommt ein beschränkter Abzug bis zu maximal 1.250 € in Betracht, sofern dem Erwerbstätigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das klingt einfach, ist es aber in der Praxis nicht. Häufig bereitet schon die Abgrenzung zwischen häuslichem Arbeitszimmer, Büro bzw. Privatraum Probleme. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen gibt nun Hinweise, wie vorzugehen ist, um die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer zu prüfen.

Verfügung der Oberfinanzdirektion

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen sieht drei Prüfungsschritte vor:
  • Liegt ein häusliches Arbeitszimmer vor?
    Das häusliche Arbeitszimmer ist zunächst vom Betriebsraum (z.B. Lager, Werkstätte etc.) und dem außerhäuslichen, das heißt nicht in der Privatwohnung befindlichen, Arbeitszimmer abzugrenzen, die jeweils zum Abzug der vollen Kosten berechtigen. Handelt es sich insoweit um ein häusliches Arbeitszimmer, so sind die Kosten nur abziehbar, wenn dies abgeschlossen und abgetrennt ist. Kosten für Arbeitsecken sind daher nicht abziehbar. Ferner muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt werden. Liegt demnach ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist mit dem nächsten Punkt fortzufahren.
  • Wo liegt der Tätigkeitsmittelpunkt?
    Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit liegt dort, wo die für das Berufsbild wesentlich prägenden Handlungen und Leistungen erbracht werden. Entscheidend ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht der zeitliche Umfang, dem jedoch Indizwirkung zukommt.
  • Ist ein Alternativarbeitsplatz vorhanden?
    Kommt ein voller Abzug der Kosten nach dem vorherigen Punkt nicht in Betracht, können Kosten bis zu 1.250 € geltend gemacht werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz ist jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeit geeignet ist und den der Erwerbstätige im erforderlichen Umfang nutzen kann.
Zusätzlich gibt die Oberfinanzdirektion noch Hinweise zur Behandlung von Telearbeitsplätzen, der Ermittlung der abzugsfähigen Kosten sowie der Erfassung von Zuzahlungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn.

Konsequenz

Die Verfügung kann in der Praxis genutzt werden, um zu prüfen, ob die Kosten für ein „vermeintliches“ Arbeitszimmer absetzbar sind bzw. gegebenenfalls in welcher Höhe. Bestehen dann noch immer Zweifel, sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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