Verrechnung von Beitragsrückerstattungen mit Krankheitskosten

Kernaussage

Die meisten privaten Krankenversicherer bieten ihren Versicherten die Möglichkeit einer so genannten Beitragsrückerstattung als zusätzliche Leistung an. Privatversicherte erhalten die Erstattung, sofern sie über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nehmen, also bei ihrem Versicherungsunternehmen keine Belege zur Kostenabrechnung einreichen. Wer seine Krankheitskosten selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen, darf die Kosten allerdings nicht als Sonderausgaben abziehen. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Sachverhalt

Der privat versicherte Kläger hatte einen Teil seiner Krankheitskosten selbst bezahlt, um von seiner Versicherung eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. In seiner Steuererklärung machte er neben seinen Krankenversicherungsbeiträgen auch die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben geltend, indem er die selbst übernommenen Aufwendungen auf die Beitragsrückerstattung anrechnete. Das Finanzamt hingegen kürzte die Krankenversicherungsbeiträge um die erhaltenen Erstattungen, ohne die selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen erhobene Klage des Steuerpflichtigen als unbegründet zurück. Die Idee des Klägers, die Beitragsrückerstattungen mit seinen selbst getragenen Krankheitskosten zu verrechnen, würde dazu führen, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut, in dem von Beiträgen die Rede ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG), als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigten. Das war hier aber nicht möglich, da die Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten hatten.

Konsequenz

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die auch eingelegt wurde. Vergleichbare Fälle können insoweit mit Hinweis auf das Verfahren beim Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 3/16) offengehalten werden. Es erscheint allerdings zumindest zweifelhaft, ob der Bundesfinanzhof in besagtem Fall eine andere Rechtsauffassung vertreten wird. So hat er bereits im Juni 2016 entschieden, dass Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger selbst trägt, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn er mit seiner privaten Krankenversicherung zur Minderung der monatlichen Beitragsbelastungen einen entsprechenden Eigenanteil vereinbart. Beide Fälle sind zumindest vergleichbar, denn es geht im Ergebnis jeweils darum, Krankenversicherungsbeiträge einzusparen und für die damit verbundene Übernahme von Krankheitskosten den Sonderausgabenabzug zu begehren.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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