Markenschutz für rote Schuhsohle?

Kernaussage

Die rote Sohle eines Schuhs kann als Marke nach dem europäischen Markenrecht geschützt werden. Die Farbe ist als Kontrast zur oberen Seite des Schuhs dabei das Hauptmerkmal der Marke und als solches schützbar. Darauf, dass die Form sich durch die Angabe der Position der Farbe ergibt, kommt es nicht an.

Sachverhalt

Der Kläger (Schuhdesigner Christian Louboutin) hat sich die rote Sohle für Schuhe und hochhackige Schuhe als europäische Marke schützen lassen. Festgelegt wurde die Farbe mithilfe eines international anerkannten Kennzeichnungscodes. Die Beklagte, eine Deichmann-Tochter, hat hochhackige Schuhe mit roten Sohlen in einem niedrigeren Preissegment verkauft. Der Kläger verlangte mit seiner Klageerhebung 2013 in den Niederlanden aufgrund seines bestehenden Markenrechts nun ein Verkaufsverbot und Schadensersatz von der Beklagten. Der Europäische Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Rotfärbung einer Schuhsohle tatsächlich nach europäischem Recht Markenrechtsschutz zukommen kann.

Entscheidung

Die Richter entschieden, dass die rote Sohle (eine nach einer Farbkarte bestimmbare Farbe in Verbindung mit Form) nach der europäischen Markenrichtlinie als Marke schutzfähig ist. Begründet hat der Europäische Gerichtshof dies damit, dass die Form alleine nicht schutzfähig ist. Damit soll verhindert werden, dass selbstverständliche Gegenstände geschützt werden. Das Wort „Form“ muss dabei nach seinem gewöhnlichen Gebrauch ausgelegt werden. Dabei beinhaltet das Wort „Form“ nicht die Tatsache, dass eine „Farbe mit Begrenzung“ eine Form darstellt. Im vorliegenden Fall dient die Form, also die Schuhsohle, lediglich dazu, die Position und Begrenzung der Farbe am Schuh zu bestimmen. Eine bestimmte Form der Sohle wurde folglich nicht geschützt. Das wesentliche Ziel der vom Kläger eingetragenen Marke sei, die Farbe der Sohle zu schützen.

Konsequenz

Bei der Anmeldung einer Farbe als Marke kann sich das Schutzmerkmal im Zusammenhang mit einer Form bzw. deren Position auf einem Gegenstand ergeben. Im konkreten Fall verletzt die Rotfärbung einer Schuhsohle die geschützten Markenrechte von Christian Louboutin.

Markus Feinendegen

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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Verena Erger

Rechtsanwältin, Maître en Droit Européen

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