Muss ein unwirksamer Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gekündigt werden?

Sachverhalt

Der Kläger war jahrelang als Geschäftsführer bei der beklagten GmbH angestellt. Sein Anstellungsvertrag wurde 2010 – erstmalig kündbar mit einer zwölfmonatigen Frist zum 31.12.2014 – neu gefasst. Aufseiten der GmbH, die nach ihrem Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat für die Bestellung, Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers bestellt hatte, erfolgte der Vertragsschluss allein durch den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden. Nach Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des Vertragsschlusses sowie der mehrmaligen Weigerung seitens des Klägers einer Gesellschafterweisung nachzukommen, beschloss die GmbH im Januar 2012 die Abberufung und fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers. Insbesondere die Wirksamkeit der Kündigung und die Fortdauer des Anstellungsverhältnisses bis zum 31.12.2014 waren streitig und mussten schließlich vom Bundesgerichtshof geklärt werden.

Entscheidung

Die Richter entschieden, dass der Anstellungsvertrag wegen wirksamer fristloser Kündigung über den Monat Januar 2012 hinaus nicht fortbestand. Ferner wurde klargestellt, dass in der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten liege, die die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags grundsätzlich rechtfertigen könne. Der Anstellungsvertrag des Klägers war mangels entsprechender Willensbildung des Aufsichtsrats nicht wirksam zustande gekommen, der nach der Satzung allein zuständig war. In diesen Fällen wird nach der ständigen Rechtsprechung unter sinngemäßer Heranziehung der arbeitsrechtlichen Grundsätze zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis der unwirksame Anstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers so behandelt, als wäre er wirksam zustande gekommen, sofern das zuständige Gesellschaftsorgan oder auch nur ein Organmitglied Kenntnis von besagter Tätigkeit hat. Vor diesem Hintergrund urteilten die Richter, dass das Anstellungsverhältnis für die Zukunft jederzeit – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – einseitig aufgelöst werden kann. Ausnahmsweise könne ein Vertrag auch für die Zukunft als wirksam behandelt werden, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die GmbH den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt habe oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.

Konsequenz

In der Praxis passiert es häufig, dass Geschäftsführeranstellungsverträge nicht wirksam zustande kommen. Es ist daher – besonders für einen GmbH-Geschäftsführer – ratsam, genaues Augenmerk auf die Wirksamkeit des Anstellungsvertrags zu legen und diesen gegebenenfalls rechtlich prüfen zu lassen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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