Verrechnungspreis-Richtlinie für Finanzierungstransaktionen veröffentlicht

 

Hintergrund

Bereits im Jahr 1995 veröffentlichte die OECD erstmals Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen. Diese Richtlinien dienen heute in den meisten Industrieländern als Grundlage für nationale Verrechnungspreisvorschriften und sind ein wesentlicher Bezugspunkt in internationalen Verständigungsverfahren zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen. Allerdings fehlten in den Richtlinien bislang explizite Regelungen zu Finanzierungstransaktionen. Diese Lücke hat die OECD nun geschlossen und am 11.2.2020 die finale Richtlinie zur Behandlung von Finanztransaktionen veröffentlicht. Dabei handelt es sich insbesondere um Fragen zu konzerninternen Darlehen, Garantien oder Cash Pools.

Regelungsinhalt

In der Richtlinie werden im Wesentlichen fünf Themenbereiche behandelt:

  • Leitlinien für die Anwendung des Fremdvergleichs
  • Finanzierungsfunktionen (Darlehen und Cash Pool)
  • Garantien
  • sogenannte Captive-Versicherungen
  • Bestimmung des risikofreien und risikoadjustierten Zinssatzes


Eingangs enthält die Richtlinie Hinweise darauf, welche ökonomischen Kriterien bei der Beurteilung, ob eine konzerninterne Finanzierung Eigen- oder Fremdkapitel darstellt, zu betrachten sind. Bezüglich „normaler“ Darlehensvergaben gibt die Richtlinie einen Überblick über die generellen Funktionen eines Kreditgebers und Kreditnehmers. Eine besondere Bedeutung hat die Funktionsanalyse bei der Beurteilung sogenannter Cash-Pooling-Leistungen. Generell werden die Tätigkeiten des Cash-Pool-Führers als rein koordinierende Unterstützungsleistung im Konzern verstanden und sind dementsprechend zu vergüten. Synergien eines Cash-Pools bzw. hieraus resultierende Koordinationsgewinne sollen zwischen den Mitgliedern des Cash-Pools aufgeteilt werden.

Bezüglich der anzuwendenden Verrechnungspreismethode stellt die Richtlinie klar, dass die (externe) Preisvergleichsmethode bei Finanzierungstransaktionen wegen der relativ guten Datenverfügbarkeit regelmäßig einfach anwendbar ist und daher im Regelfall die am besten geeignete Methode darstellt.
 

Fazit

Finanzierungstransaktionen innerhalb einer internationalen Unternehmensgruppe haben sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunktthema bei steuerlichen Betriebsprüfungen entwickelt – auch weil es hier bisher an klaren Vorgaben auf nationaler und internationaler Ebene fehlt. Die OECD-Richtlinie gibt hier hilfreiche Anregungen für die Verrechnungspreisbestimmung, vermeidet aber in vielen Fällen eine eindeutige Positionierung.

Insofern wird es von großer Bedeutung sein, wie sich die neuen OECD-Richtlinien mit den diesbezüglichen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers vereinbaren lassen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte am 10.12.2019 einen Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes vorgelegt, der mit § 1a AStG auch eine neue Vorschrift für konzerninterne Finanzierungstransaktionen beinhaltet. Leider orientiert sich dieser Entwurf nicht vollumfänglich an den Vorgaben der OECD. Während der Referentenentwurf das Konzernrating als Ausgangspunkt für die Kreditwürdigkeitsanalyse von Darlehensnehmern nutzt, geht die OECD hier vom (angepassten) „stand-alone“ Rating aus. Ob im Rahmen des – derzeit offenbar auf Eis liegenden – Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden, bleibt abzuwarten. Ebenso unsicher ist, ob der Bundesfinanzhof im Rahmen eines schon seit Längerem dort anhängigen Verfahrens (I R 4/17) eindeutige Vorgaben zur Anwendung von Verrechnungspreismethoden bei der Bestimmung fremdüblicher Darlehenszinsen formulieren wird.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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