Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines GbR-Gesellschafters

Kernaussage

Zur Berichtigung des durch den Tod eines GbR-Gesellschafters unrichtig gewordenen Grundbuchs bedarf es neben der Sterbeurkunde des ehemaligen Gesellschafters und der Erbfolge auch eines Nachweises über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags. Dazu genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Münchner Oberlandesgerichts auch die Vorlage einer privatschriftlich errichteten Satzung.

Sachverhalt

Bei einer aus fünf Personen bestehenden GbR, die als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen war, verstarb ein Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag sah im Falle des Todes eines Gesellschafters vor, dass die GbR mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Als Nachweis reichten die Erben außer dem Erbschein einen privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag beim Grundbuchamt ein. Dort verweigerte man die Grundbuchberichtigung mit Hinweis darauf, dass der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht notariell beglaubigt sei und folglich eine formfreie Änderung des Gesellschaftsvertrags auch noch nach dem Tod des Gesellschafters möglich sei. Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein mit der Begründung, dass der GbR-Gesellschaftsvertrag nicht in notarieller Form geschlossen worden sei und somit nach der herrschenden Meinung die schriftliche Form genüge.

Entscheidung

Im Beschwerdeverfahren wies das Oberlandesgericht München darauf hin, dass aufgrund der Möglichkeit, einen Gesellschaftsvertrag formfrei zu ändern, der Nachweis erforderlich sein könnte, dass die ursprüngliche Satzung hinsichtlich der Bestimmung zur Fortsetzung der GbR mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters unverändert geblieben ist. Daraufhin wurden Erklärungen aller verbliebenen Gesellschafter der GbR sowie aller Erben vorgelegt, wonach die gesellschaftsvertragliche Regelung unverändert sei und kein Erbe die Ablehnung seines Eintritts in die GbR erklärt habe. Im Ergebnis entschieden die Richter, dass sowohl für eine Bewilligungsberechtigung als auch für den Unrichtigkeitsnachweis zur Änderung des Grundbuchs die Vorlage eines privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags als ausreichend erachtet werden kann, wenn sich die Beteiligten andernfalls in einer unüberwindbaren Beweisnot befinden würden.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt. Für eine GbR besteht weder ein gesetzliches Erfordernis noch eine zwingende Notwendigkeit, einen Gesellschaftsvertrag in einer bestimmten Form zu schließen oder gar notariell beurkunden zu lassen. Daher ist es sachgerecht, auch im Grundbuchberichtigungsverfahren keine strengeren Anforderungen zu stellen.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

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