Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften

 

Personenhandelsgesellschaften mit und ohne natürliche Person als Vollhafter

Alle Personenhandelsgesellschaften haben eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen. Es gelten die allgemeinen Regelungen für alle Kaufleute. Existiert keine natürliche Person als Vollhafter, sind darüber hinaus die strengeren und umfangreicheren Anforderungen für Kapitalgesellschaften entsprechend zu befolgen. Dies bedeutet, dass zusätzlich zu Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auch ein Anhang und unter Umständen auch ein Lagebericht zu erstellen sind.

Eigenkapital

Als Eigenkapital qualifizieren sich bereitgestellte Mittel nur dann, wenn sie als Verlustdeckungspotential zur Verfügung stehen. Dazu müssen künftige Verluste mit diesen Mitteln vollständig verrechnet werden können und im Insolvenzfall darf eine Insolvenzforderung nicht geltend gemacht werden bzw. im Falle der Liquidation dürfen Ansprüche auf diese Mittel erst nach Befriedigung aller übrigen externen Gläubiger geltend gemacht werden. Bei der Beurteilung, ob die genannten Kriterien erfüllt sind, sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrags maßgeblich.

Im Fall von Gesellschafterverrechnungskonten ist zu prüfen, ob es sich um Eigenkapital oder um Fremdkapital handeln soll. Gegebenenfalls sind Änderungen im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, um das gewünschte Ergebnis – beispielsweise zur Erreichung einer vorgegebenen Eigenkapitalquote – zu erzielen.

Schulden und Rückstellungen

Als Schulden sind nur solche Verpflichtungen in der Bilanz der Personenhandelsgesellschaft auszuweisen, die Verpflichtungen der Gesamthand darstellen. Gleichwohl sind Rückstellungen für Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern, z.B. aus Altersversorgungszusagen, zu bilden.

Gewinn- und Verlustrechnung

Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft wie Darlehenszinsen und Tätigkeitsvergütungen können entweder Aufwand und Ertrag der Gesellschaft sein oder bei der Ergebnisverwendung berücksichtigt werden. Hier sind die Regelungen des Gesellschaftsvertrages entscheidend. Je nachdem, welche Variante gewählt wird, fällt die Darstellung der Ertragslage der Gesellschaft unterschiedlich aus. Die persönlichen Steuern der Gesellschafter sind nicht Bestandteil des Jahresergebnisses der Gesellschaft.

Abfindungen ausscheidender Gesellschafter

Eine positive Differenz zwischen Abfindungsbetrag und Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters ist mit eventuell bestehenden Rücklagen beziehungsweise proportional zu den Kapitalanteilen der verbleibenden Gesellschafter zu verrechnen. Werden dadurch Kapitalanteile negativ, sind diese auf der Aktivseite als nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Abfindungen darzustellen.

Zurück

Pressekontakt
Brigitte Schultes

Für Ihre Presseanfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail +49 228 81000 0

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink