Gewinnausschüttungen von französischen Gesellschaften

Ausgangslage

Gewinnausschüttungen von in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaften unterlagen bisher zwei Besonderheiten: Frankreich erhob in bestimmten Konstellationen eine zusätzliche Steuer in Höhe von 3 % auf die Gewinnausschüttung. Zudem enthält das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich die Besonderheit, dass danach die „Netto-Einkünfte“ im Empfängerstaat freizustellen sind. Die Finanzverwaltung hatte dies bisher so interpretiert, dass die um die Betriebsausgaben gekürzten Dividenden freigestellt werden, die „Schachtelstrafe“ nach § 8b Abs. 5 KStG in Höhe von 5 % sollte jedoch keine Anwendung finden. Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 13.3.2017 dieser Auffassung nunmehr eine klare Absage erteilt. Der Europäische Gerichtshof hat zudem die französische Zusatzsteuer mit Urteil vom 17.5.2017 für europarechtswidrig erklärt.

Finanzgericht München zur „Schachtelstrafe“

Gewinnausschüttungen an mindestens in Höhe von 10 % beteiligte inländische Kapitalgesellschaften werden nach deutschem Körperschaftsteuerrecht freigestellt, jedoch gelten 5 % der Gewinnausschüttung pauschal als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies gilt auch für Gewinnausschüttungen von ausländischen Gesellschaften. Steuerfreistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. Das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich enthält jedoch eine von anderen Doppelbesteuerungsabkommenstexten abweichende Formulierung, die zumindest bislang nach dem Verständnis der Finanzverwaltung ausnahmsweise die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG ausschließe. In dem oben genannten Urteil hat das Finanzgericht München sich nun gegen eine solche Sonderbehandlung von Dividenden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich entschieden.

Der Europäische Gerichtshof zur 3-%-Zusatzsteuer

Frankreich hatte in 2012 eine zusätzliche Steuer in Höhe von 3 % beschlossen, die auf Gewinnausschüttungen von in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften u.a. an ausländische Anteilseigner erhoben wird. Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr entschieden, dass ein solcher Zusatzbeitrag von 3 % gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt. Ferner wurde dem französischen Verfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob es mit französischen Verfassungsrecht vereinbar sei, dass die zusätzliche Steuer im Rahmen der französischen Gruppenbesteuerung nicht erhoben wird. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes steht derzeit noch aus.

Konsequenzen

Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung an der für den Steuerpflichtigen in der Regel günstigen Auffassung festhält, wonach die „Netto-Einkünfte“ freizustellen sind. Mangels eingelegter Revision blieb dem Bundesfinanzhof die Möglichkeit zur endgültigen Entscheidung verwehrt. Rechtssicherheit besteht daher weiterhin nicht. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs - sowie das anhängige Verfassungsrechtsverfahren - sollten indes zum Anlass genommen werden, Gewinnausschüttungen dahingehend zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Zusatzsteuer von 3 % in Frankreich besteht.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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