Behandlung des Kurzarbeitergelds bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Lohnsummenfrist

Hintergrund

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen umfassende Befreiungsmöglichkeiten vor. Vorbehaltlich gewisser Voraussetzungen und komplexer Rückausnahmen für bestimmte, nicht begünstigte Wirtschaftsgüter (sogenanntes Verwaltungsvermögen) kann das gesamte unternehmerische Vermögen zu 85 % (bzw. unter strengeren Voraussetzungen sogar zu 100 %) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Die Gewährung der Steuerbefreiung erfolgt dabei, insbesondere vor dem maßgeblichen Regelungshintergrund der Erhaltung von Arbeitsplätzen, unter der Voraussetzung, dass Behaltens- und Lohnsummenregelungen eingehalten werden.

Unklar war in diesem Zusammenhang, welche Auswirkungen die coronabedingte Zahlung des Kurzarbeitergelds auf die Berechnung der maßgebenden Lohnsummen und somit die Einhaltung der Lohnsummenregelung hat. In gleichlautenden Erlassen haben die obersten Finanzbehörden der Länder diesbezüglich jüngst Stellung genommen.

Erlasse der Finanzbehörden

Nach Auffassung der Finanzbehörden wird bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nicht beanstandet, wenn bei inländischen Gewerbebetrieben von dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwand für Löhne und Gehälter ausgegangen wird. Das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte und gewinnwirksam gebuchte Kurzarbeitergeld ist von diesem Aufwand nicht abzuziehen.

In Fällen, in denen das Kurzarbeitergeld bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wurde, ist das Kurzarbeitergeld zusätzlich zu dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der maßgebenden Lohnsumme zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist ein entsprechender Kontennachweis vorzulegen.

Im Ergebnis hat die Auszahlung und Vereinnahmung des Kurzarbeitergelds unabhängig von der buchhalterischen Behandlung somit keine negativen Auswirkungen auf die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Lohnsummenregelungen. Korrespondierend haben die Finanzbehörden jedoch auch klargestellt, dass die obigen Ausführungen auch für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten. Für Erbschaften und Schenkungen ab dem Jahr 2021 hat dies zur Folge, dass auch die durch das vereinnahmte Kurzarbeitergeld im Ergebnis vom Staat getragenen Lohnkosten in die Ausgangslohnsumme einfließen.

Fazit

Die Klarstellung vonseiten der Finanzverwaltung ist zu begrüßen. Die Berücksichtigung des Kurzarbeitergelds stellt eine aus Steuerpflichtigensicht positive und auch steuersystematisch richtige Handhabung dar. Letztlich wird so auch verhindert, dass das zur wirtschaftlichen Unterstützung gewährte Kurzarbeitergeld aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht zu Mehrbelastungen führt. Die von den Finanzbehörden vorgesehene, korrespondierende Berücksichtigung des vereinnahmten Kurzarbeitergelds für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme ist dann ebenso folgerichtig.

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Dr. Andreas Rohde

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