Begünstigte Schenkung von Sonderbetriebsvermögen

 

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Der Erwerb von betrieblichem Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung kann unter den näheren Voraussetzungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes weitestgehend von der Steuer verschont werden. Begünstigungsfähig sind grundsätzlich sowohl Einzelunternehmen als auch Anteile an gewerblichen Personengesellschaften sowie – bei einer Mindestbeteiligung von 25 % – Anteile an Kapitalgesellschaften. 

Besonderheit Sonderbetriebsvermögen

Besonderheiten gelten, wenn zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen gehört, also Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber der Gesellschaft dienen, weil sie z.B. an diese vermietet sind. Bei der Übertragung eines solchen Anteils an einer Personengesellschaft muss das Sonderbetriebsvermögen nicht zwingend im gleichen quotalen Umfang auf den Erwerber übergehen. Der Schenker kann sein Sonderbetriebsvermögen auch teilweise oder vollständig zurückbehalten, wenn dieses weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft gehört. Auch die überquotale Übertragung ist denkbar. Die isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen – z.B. eines an die Personengesellschaft vermieteten Grundstücks – ohne die gleichzeitige Übertragung eines Anteils an der Personengesellschaft ist jedoch nicht begünstigungsfähig.

Keine gleichzeitige Übertragung bei zeitlichem Auseinanderfallen

Wann von einer gleichzeitigen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens und des Anteils an der Personengesellschaft auszugehen ist, hatte kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall war der Vater alleiniger Kommanditist einer Einheits-GmbH & Co. KG. Daneben war er Eigentümer eines Grundstücks, welches an die GmbH & Co. KG vermietet war und daher Sonderbetriebsvermögen darstellte. Mit notarieller Vereinbarung vom 30.12.2013 übertrug der Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Abtretung seinen gesamten Kommanditanteil an der KG auf seinen Sohn. Die Anmeldung der Übertragung des Kommanditanteils zur Eintragung in das Handelsregister datiert vom 30.12.2013. Vater und Sohn vereinbarten weiter, dass die Übertragung des Anteils mit dinglicher Wirkung zum 1.1.2014, 00:01 Uhr (Übertragungsstichtag), jedoch aus Haftungsgründen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Schenknehmers als Kommanditist der KG kraft Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister erfolgen sollte. In derselben notariellen Urkunde übertrug der Vater seinem Sohn durch Einigung und Auflassung das Grundstück, welches der Sohn ebenfalls seinem Sonderbetriebsvermögen zuordnete. Die Eintragung des Sohns als Kommanditist der KG erfolgte am 14.1.2014.

Die Entscheidung

Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht Köln entschied der Bundesfinanzhof, dass die Schenkung des zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücks nicht von der Schenkungsteuer befreit sei. Die Steuer für die Grundstücksschenkung entstehe in dem Zeitpunkt, in dem die Auflassung beurkundet worden sei, der Schenker die Eintragung in das Grundbuch bewillige und der Beschenkte von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen dürfe. Dies war im entschiedenen Fall am 30.12.2013 mit wirksamer Auflassung. Zu diesem Zeitpunkt sei der Sohn aber noch nicht Mitunternehmer der KG gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob der Sohn aufgrund der Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien bereits am 1.1.2014 oder erst zusammen mit der Eintragung im Handelsregister am 14.1.2014 Mitunternehmer der KG geworden sei. Denn das Grundstück sei in jedem Fall noch vor diesen beiden Daten geschenkt worden (30.12.2013). Die Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes fanden daher nur auf den Anteil an der KG, nicht aber auf das im Sonderbetriebsvermögen befindliche Grundstück Anwendung.

Konsequenzen

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der vertraglichen Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge höchste Sorgfalt geboten ist. Anders als das Ertragsteuerrecht, das allein auf das – im Urteilsfall einheitlich am 1.1.2014 übergegangene – wirtschaftliche Eigentum abstellt, kommt es für das Schenkungsteuerrecht auf den jeweiligen Ausführungszeitpunkt im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an. Obwohl es sich bei Grundstück und KG-Anteil jeweils um unselbstständige Teile einer Wirtschaftseinheit des Betriebsvermögens handelte und erkennbar eine „gleichzeitige“ Übertragung beabsichtigt war, hat der Bundesfinanzhof eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abgelehnt. Bei der vertraglichen Umsetzung ist daher die Zeitgleichheit der Übertragungen entsprechend zu gestalten.

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Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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