Anti-BEPS-Maßnahmen: Was passiert im Ausland?

BEPS-Projekt im internationalen Steuerrecht

Die Vermeidung (missbräuchlicher) Gewinnkürzungen- und verlagerungen stellt auf internationaler Ebene, insbesondere seit Beginn des BEPS-Projektes („Base Erosion and Profit Shifting“) der OECD und G20-Staaten, ein Thema von übergeordneter Relevanz dar. In ihrem im Oktober 2015 veröffentlichten BEPS-Aktionsplan gibt die OECD konkrete Empfehlungen gegen Gewinnkürzungen und –verlagerungen, welche von den teilnehmenden Staaten in nationale Gesetze umzusetzen sind. Gleiches gilt für die auf EU-Ebene beschlossenen Anti-Tax-Avoidance-Richtlinien (ATAD I und ATAD II) vom 12.7.2016 und 29.5.2017, die ebenfalls der Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken gelten. Im Rahmen unseres Newsletters berichten wir diesbezüglich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene.

Belgien: Zinsschrankenregelung

Die ursprünglich für 2020 geplante Einführung der Zinsschrankenregelung wird um ein Jahr vorgezogen und erfolgt bereits 2019. Hintergrund war, dass die durch die ATAD vorgesehene Einführung der Zinsschranke verschoben werden kann, sofern der Mitgliedstaat bereits über vergleichbare nationale Vorschriften verfügt. Vor diesem Hintergrund war bislang unklar, inwiefern sich Belgien für eine solche Verschiebung auf seine bestehenden Regelungen berufen kann. Zur Vermeidung der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission entschied sich die belgische Regierung nun für eine vorzeitige Einführung.

Polen: Zinsschrankenregelung und Lizenz- und Dienstleistungsschranke

Die polnische Regierung hat jüngst ein Gesetz verabschiedet, welches die Einführung einer Zinsschrankenregelung vorsieht. Diese soll mit rückwirkender Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft treten. Daneben beschloss die polnische Regierung - ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2018 - die Einführung einer Lizenz- und Dienstleistungsschranke. Diese sieht eine Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für Lizenzaufwendungen sowie bestimmte Dienstleistungen wie beispielsweise die Beratung, Marktforschung und Werbung vor.

Vereinigtes Königreich: Hinzurechungs- und Entstrickungsbesteuerung / hybride Gestaltungen

Kurz vor dem für März 2019 geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union plant die britische Regierung, vor dem Hintergrund der von der ATAD vorgesehen Mindeststandards, einige Gesetzesänderungen. Trotz des geplanten Brexits wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden britischen Regelungen den Mindeststandards der Richtlinie, zumindest für die Übergangsperiode bis zum vollzogenen Austritt, genügen müssen. Im Vordergrund des Gesetzesentwurfs stehen dabei Änderungen im Hinblick auf die britische Hinzurechungs- und Entstrickungsbesteuerung sowie gewisse Regelungen zu hybriden Gestaltungen.

Hongkong: Verrechnungspreissystem

Der Hongkonger Gesetzgeber implementierte im Sommer eine Reihe von Anti-BEPS-Maßnahmen. Einen Meilenstein stellt dabei die erstmalige Implementierung eines umfassenden Verrechnungspreissystems dar. Im Vordergrund stehen dabei die nationale Implementierung des Fremdvergleichsgrundsatzes sowie die Umsetzung des Authorized OECD Approach (AOA) bei der Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten. Nicht zuletzt sind durch die größenabhängige Pflicht zur Erstellung eines Master und Local Files sowie eines Country-by-Country Reports dreistufige Dokumentationsvorschriften eingeführt worden, die den Empfehlungen des BEPS-Aktionspunkts 13 der OECD entsprechen.

Neuseeland: „BEPS Tax Bill“

Auch Neuseeland führte im Rahmen der „BEPS Tax Bill“ Gesetzesänderungen mit großer Bedeutung für grenzüberschreitende Sachverhalte durch. Neben der Einführung einiger Anti-BEPS-Maßnahmen sind auch erste Anpassungen von Doppelbesteuerungsabkommen geplant, um die Regelungen des multilateralen Instruments (MLI) umzusetzen. Die ersten Änderungen sind für Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgesehen.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink