Deutsche Mitbestimmung ist europarechtskonform

Hintergrund

Arbeitnehmer deutscher Konzerne haben im Inland mehr Mitbestimmungsrechte als ihre Kollegen, die in einer ausländischen Tochtergesellschaft beschäftigt sind. So sieht das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung vor, dass nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer des Konzerns die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat wählen können (so genanntes aktives Wahlrecht) und in den Aufsichtsrat wählbar sind (so genanntes passives Wahlrecht). Der Europäische Gerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob der Ausschluss der außerhalb Deutschlands beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der deutschen Muttergesellschaft gegen das Europarecht verstößt.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Anteilseigner einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) gegen die Zusammensetzung des Aufsichtsrats dieser Gesellschaft. Das Unternehmen fiel unter das Mitbestimmungsgesetz. Der Aufsichtsrat des Unternehmens hatte 20 Mitglieder. Er bestand zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und zur Hälfte aus von den Arbeitnehmern bestimmten Vertretern. Der Kläger vertrat den Standpunkt, dass der Ausschluss von in einem anderen Mitgliedstaat bei einer Tochtergesellschaft beschäftigten Arbeitnehmern an der Mitwirkung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoße. Zudem sei der Verlust der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat im Falle der Versetzung in einen anderen Mitgliedstaat geeignet, die Arbeitnehmer von der Wahrnehmung der Arbeitnehmerfreizügigkeit abzuhalten.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Situation der Arbeitnehmer, die bei einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt sind, nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer falle. Diese sei nämlich nicht auf Arbeitnehmer anwendbar, die nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben oder davon Gebrauch machen wollen. Daher sei es ohne Bedeutung, dass die Tochtergesellschaft, bei der die Arbeitnehmer tätig sind, von einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat kontrolliert wird.

Die Situation der in Deutschland tätigen Arbeitnehmer aber, die ihre Stelle aufgeben, um eine Stelle bei einer in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Tochtergesellschaft des Konzerns anzutreten, falle grundsätzlich unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Der Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat stelle aber keine Behinderung der Freizügigkeit dar. Das Europarecht garantiere nicht, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat für den Arbeitnehmer in sozialer Hinsicht neutral ist, da der Umzug aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vor- oder Nachteile haben können. Es sei eine legitime Entscheidung Deutschlands, die Anwendung seiner nationalen Mitbestimmungsvorschriften auf die bei einem inländischen Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken.

Konsequenz

Das Urteil wurde mit Spannung erwartet; man rechnete zum Teil mit einer Entscheidung über das Schicksal der deutschen Unternehmensmitbestimmung. Abschließend entschieden ist deren Vereinbarkeit mit dem Europarecht insgesamt durch das vorliegende Urteil zwar nicht, die Entscheidung bestätigt aber insoweit die deutsche Unternehmensmitbestimmung, deren Fortbestand andernfalls zumindest in ihrer heutigen Gestalt erheblich in Frage gestellt gewesen wäre. Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung, dass Arbeitnehmern von im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften weiterhin keine beziehungsweise geringere Mitwirkungsrechte einzuräumen sind.

Darüber hinaus ist die Entscheidung aber auch relevant für die Anzahl der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer. Hiernach bestimmt sich neben der Größe des Betriebsrates auch, ob dieser zu einem Drittel (bei mehr als 500 Arbeitnehmern) oder paritätisch (bei mehr als 2.000 Arbeitnehmern) mitbestimmt ist. Auch hier hätten sich gravierend andere Ergebnisse ergeben, wenn der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen wäre, ausländische Arbeitnehmer seien ebenfalls zu berücksichtigen.

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