Verkauf von Gutscheinen für Events: Vermittlung oder Eigenhandel?

 

Fall

Der Kläger präsentierte auf seinem Internetportal diverse Events, die gebucht und in Anspruch genommen werden konnten. Hierzu mussten die Kunden Gutscheine erwerben, die der Kläger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufte. Der Käufer eines Gutscheins erhielt vom Kläger alle Informationen, um einen Termin für die Inanspruchnahme des Events zu vereinbaren. Bei Einlösung eines Gutscheins überwies der Kläger an den jeweiligen Veranstalter den Gutscheinbetrag abzüglich einer 30-prozentigen Vermittlungsprovision. Die Vermittlungsprovision unterwarf der Kläger der Umsatzsteuer, den Verkauf der Gutscheine selbst hingegen nicht. Dem folgte das Finanzamt nicht. Es vertrat die Ansicht, dass der Kläger mit dem Verkauf der Gutscheine eine sonstige Leistung erbringe, indem der Kunde die Möglichkeit der Teilnahme an den Events erhalte.

Urteil

Das Finanzgericht Münster bestätigt die Auffassung des Finanzamts. Dem Kläger sind die von den Veranstaltern ausgeführten Events umsatzsteuerlich zuzurechnen, unabhängig von der zivilrechtlichen Wertung. Hierfür spricht nach Ansicht des Finanzgerichts, dass die Kunden erst über das Portal die Möglichkeit erhalten, die Events wahrzunehmen. Zudem ist der Kläger gegenüber den Kunden als leistender Unternehmer aufgetreten, u.a. weil er die Entgelte für die Gutscheine auch dann vereinnahmte, wenn die Abnehmer diese überhaupt nicht einlösten. Die Veranstalter erbringen wiederum Leistungen an den Kläger, für die sie 70 % des Gutscheinwerts als Entgelt erhielten.
 

Konsequenzen

Auf den ersten Blick mag der Eindruck entstehen, dass es sich für den Kläger um ein Nullsummenspiel handelt. Ob die Vermittlungsprovision oder das Entgelt für die Gutscheine abzüglich der Zahlungen an die Veranstalter versteuert wird, scheint auf den ersten Blick nicht relevant zu sein. Dem ist jedoch nicht so, denn diese Fälle sind in der Praxis komplizierter als gedacht – so auch dieser:

Der Kläger schuldet zunächst die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Gutscheine gegenüber den Kunden. Hier werden auch die Gutscheine erfasst, die bisher mangels Inanspruchnahme noch gar nicht umsatzsteuerlich erfasst wurden (ca. 40 % der Fälle). Zudem schuldet der Kläger so lange die Umsatzsteuer, die er fälschlicherweise gegenüber den Veranstaltern ausgewiesen hat, bis er diese Rechnungen korrigiert. Die Zahlungen an die Veranstalter berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Da diese bisher jedoch nicht abgerechnet wurden, scheitert der Vorsteuerabzug vorerst. Selbst wenn noch alle Korrekturen möglich sind, wird ein erheblicher Zinsschaden verbleiben. Doch damit nicht genug: Auch die Veranstalter müssen damit rechnen, aufgrund von Kontrollmitteilungen ebenfalls zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Fazit

Wer Umsätze „vermittelt“ oder „Vermittlungsleistungen“ bezieht, sollte genau prüfen, ob dies auch der umsatzsteuerlichen Wertung entspricht, ansonsten kann es teuer werden.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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