Gekündigte Mitarbeiter müssen Auskunft über Jobangebote erteilen

 

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen Bauhandwerker, der nach 20 Jahren durch seinen Arbeitgeber gekündigt wurde. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses endete die Kündigungsfrist und der Arbeitgeber stellte die Lohnzahlungen ein.

Nachdem der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess gewonnen hatte, klagte er im nächsten Schritt den bis zum Urteil nicht gezahlten Lohn ein. Das Arbeitslosengeld, das er zwischenzeitlich erhalten hat, brachte er in Abzug. Der Arbeitgeber verlangte im Gegenzug Auskunft von dem Arbeitnehmer, ob und wenn ja, welche Jobangebote ihm die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter zwischenzeitlich unterbreitet hatten. Hintergrund hierfür war, dass der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hatte, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Den möglichen Lohn eines anderes Jobs hätte sich der Arbeitnehmer auf die Lohnzahlung des Arbeitgebers anrechnen lassen müssen. Der Arbeitgeber erhob daher Widerklage mit dem Begehren, Auskunft über etwaige zwischenzeitliche Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit zu erhalten, um eine Einwendung wegen böswilligen Unterlassens anderweitiger zumutbarer Arbeit zu ermöglichen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht stellte sich – in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung – auf die Seite des Arbeitgebers und entschied, dass der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit habe. Dies ergebe sich aus einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber habe somit Anspruch auf Auskunft über Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung. Diese kann in Textform erfolgen.

Der Arbeitgeber benötige einen solchen Auskunftsanspruch, um seine eigenen Rechte wahren zu können. Für den Arbeitgeber besteht anderweitig keine Möglichkeit, Auskunft zu erlangen und dem Arbeitnehmer ist es außerdem, mangels berechtigter entgegenstehender Interessen, auch zumutbar die Auskunft zu erteilen.

Konsequenz

Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitgebern. Insbesondere gibt es ihnen die Möglichkeit, die Höhe möglicher Annahmeverzugsansprüche im Rahmen von oft lange andauernden Kündigungsschutzverfahren zu begrenzen. Arbeitgebern ist daher in einem solchen Fall zu raten, bereits früh Auskunft über Vermittlungsvorschläge einzufordern und möglicherweise sogar selbst passende Stellenangebote zu dokumentieren.

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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