Rechnungskorrektur: Endlich Stellungnahme durch das Bundesministerium der Finanzen

Rechtslage

Der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof hatten in zahlreichen Urteilen festgestellt, dass Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend im Hinblick auf den Vorsteuerabzug korrigiert werden können. Rückwirkend bedeutet im Voranmeldungszeitraum ihrer Ausstellung. Die Finanzverwaltung ließ den Vorsteuerabzug bisher erst im Voranmeldungszeitraum der Ausstellung der Rechnungskorrektur zu. Ferner war Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen, dass dieser in besonders gelagerten Fällen den Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung für möglich erachtet.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)

Das BMF unterteilt in formelle und materielle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Materielle Voraussetzung ist, dass ein Unternehmer von einem anderen Unternehmer Leistungen erhält, die er für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Formelle Voraussetzung ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung. Nach Ansicht des BMF kommt der Rechnung aber auch materielle Bedeutung zu, da die Angabe der Steuerbelastung essenziell für den Gleichlauf der Steuerbelastung des Leistenden mit dem Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung kommt für das BMF daher nicht in Betracht.

Dagegen ist der Vorsteuerabzug in Ausnahmefällen auch ohne Korrektur möglich, wenn eine Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt. Hierzu muss der Unternehmer objektive Nachweise erbringen, die dem Finanzamt eine leichte und einwandfreie Überprüfung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen ermöglichen. Der Nachweis der Steuerbelastung kann jedoch nur über eine Rechnung oder deren Kopie erbracht werden.

Sofern ein Vorsteuerabzug nach den vorgenannten Grundsätzen nicht möglich ist, kann der Vorsteuerabzug nur durch eine Rechnungskorrektur erreicht werden. Diese kann auch durch Stornierung der ursprünglichen Rechnung und deren Neuausstellung erfolgen. Wichtig ist, dass ein eindeutiger Bezug zur ursprünglichen Rechnung besteht.

Rechnungen, die Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten, sind rückwirkend zu korrigieren. Das heißt, bei erfolgreicher Korrektur ist der Vorsteuerabzug im Voranmeldungszeitraum der Ausstellung der ursprünglichen, nunmehr korrigierten Rechnung geltend zu machen. Hierbei müssen die genannten Bestandteile nicht unbedingt vollkommen korrekt in der ursprünglichen Rechnung erfasst sein. Für die rückwirkende Korrektur reicht es aus, wenn die Angaben nicht in einem so hohen Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Korrektur im Voranmeldungszeitraum der Ausstellung der Rechnungskorrektur.

Rechnungen, die keine bzw. eine zu geringe Umsatzsteuer ausweisen, sind nicht rückwirkend korrigierbar. Eine Ausnahme hiervon gilt für Rechnungen, die fälschlicherweise unter Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) netto ausgestellt werden. Werden diese korrigiert und wird nun Umsatzsteuer ausgewiesen, entfaltet dies Rückwirkung. Die Korrektur von Rechnungen, in denen Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig ausgewiesen wird (§ 14c UStG), kann nicht rückwirkend erfolgen.

Nach Ansicht des BMF ist die rückwirkende Korrektur einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung. Eine Rechnungskorrektur mit Rückwirkung läuft damit ins Leere, wenn die entsprechende Veranlagung nicht mehr änderbar ist.

Konsequenzen

Unternehmern gibt das Schreiben eine erste Orientierung, wann sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind bzw. wie mit Rechnungskorrekturen umzugehen ist. Allerdings sind die Ausführungen kaum geeignet, um sich rechtssicher durch den Dschungel der Rechnungskorrekturen zu bewegen. So wird kaum eindeutig zu bestimmen sein, ob fehlerhafte Angaben so fehlerhaft sind, dass sie eine rückwirkende Korrektur ermöglichen oder nicht. Gleiches gilt für die Vorlage objektiver Beweise für den Vorsteuerabzug. Erfahrungsgemäß weichen hier die Vorstellungen von Prüfer und Unternehmen oft diametral voneinander ab. Das kann dazu führen, dass der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, obwohl das Finanzamt die Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht oder der Vorsteuerabzug aus Rechnungskorrekturen im falschen Jahr erfasst wird. Hinzu kommt, dass die vom BMF vertretene Auffassung nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entspricht. Dieser hat, wenn auch in besonders gelagerten Fällen, sowohl den Vorsteuerabzug ohne Rechnungen zugelassen als auch die Durchbrechung der Bestandskraft einer Veranlagung für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Es ist daher zu erwarten, dass es weitere Verfahren diesbezüglich geben wird. Unternehmen, die dies verhindern wollen, kann unverändert nur geraten werden, Rechnungen genau zu prüfen und sofort korrigieren zu lassen. Lässt sich eine Korrektur dennoch nicht vermeiden, sollte gegebenenfalls steuerlicher Rat eingeholt werden, wenn es um wesentliche Beträge geht, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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