Hinweise zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Hintergrund 

Das PStTG setzt die Richtlinie 2021/514 der EU um (sogenannte DAC7-Richtlinie). Ziel ist es, Informationen über die Einkünfte von Nutzer:innen digitaler Plattformen zu erhalten. Hierzu werden den Betreibern der Plattformen diverse Meldepflichten auferlegt.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Plattformbetreiber. Plattform in diesem Sinne ist jedes System, das auf digitalen Technologien beruht und es Nutzer:innen ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen,

  • die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch Anbieter für andere Nutzer:innen oder
  • auf die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung gerichtet sind.

Nicht unter den Begriff fallen Plattformen, die lediglich

  • Zahlungen verarbeiten, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen,
  • eine relevante Tätigkeit auflisten oder für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer:innen werben oder
  • Nutzer:innen auf eine Plattform um- bzw. weiterleiten.

Begriff und Bedeutung der relevanten Tätigkeit

Meldepflichten ergeben sich für die Plattformbetreiber zu Anbietern, die die folgenden relevanten Tätigkeiten über die Plattform gegen Entgelt erbringen:

  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen,
  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
  • der Verkauf von Waren und
  • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln.

Ausnahmen

Nach § 4 Abs. 5 PStTG werden bestimmte Anbieter freigestellt. Dies betrifft z.B. Kleinstanbieter, das heißt Anbieter, die über die gleiche Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht haben und hierfür in der Summe weniger als 2.000 € Vergütung erhalten haben.

Was ist zu melden?

Abgesehen von der eigenen Registrierung des Plattformbetreibers muss dieser umfangreiche Daten zu den meldepflichtigen Anbietern übermitteln, so u.a. die Adresse, die Steuer-ID, Informationen zum genutzten Finanzkonto sowie zu den getätigten Umsätzen. Die Daten sind dabei vom Plattformbetreiber nicht nur zu erheben, sondern zum Teil auch zu überprüfen.

Die Meldung (Adressat, Form und Frist)

Die Meldung erfolgt elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen. 

Die Meldung muss für das vorangegangene Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. Erstmalig wird die Meldung damit für das Kalenderjahr 2023 am 31.1.2024 fällig.

Sanktionen für die Plattformbetreiber

Verstöße gegen die Registrierungs- und Meldepflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden. Plattformbetreiber, die ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen, kann der Betrieb der Plattform untersagt werden. 

Mitwirkungspflichten der Anbieter/Sanktionen durch die Plattformbetreiber

Legen Anbieter dem meldepflichtigen Plattformbetreiber nicht die erforderlichen Informationen vor, so muss der Plattformbetreiber diese zunächst zweimal hieran erinnern. Bleibt dies erfolglos, so ist der Plattformbetreiber verpflichtet, die Nutzung der Plattform durch diese Anbieter zu verhindern oder die Zahlung der Vergütung an diese Anbieter einzubehalten.

Verhältnis zum Umsatzsteuergesetz (UStG)

Das UStG enthält Meldepflichten für elektronische Schnittstellen und spezielle Regelungen zur Erfassung von Umsätzen über solche Schnittstellen (z.B. Liefer- bzw. Leistungskettenfiktion). In der Regel dürften elektronische Schnittstellen im Sinne des UStG, über die Dritte Leistungen erbringen, auch Plattformen im Sinne des PStTG sein. Dennoch sind die Regelungen zu unterscheiden. So sind z.B. die Meldepflichten nach dem PStTG wesentlich umfangreicher als die nach dem UStG. Die Lieferkettenfiktion nach dem UStG ist für das PStTG nicht relevant. Die Prüfung der Gültigkeit der USt-IDNr. ist im PStTG, anders als in Teilen des UStG, über die MIAS-Schnittstelle der EU zulässig. 

Was ist zu tun?

Plattformbetreiber müssen sich kurzfristig mit der Neuregelung auseinandersetzen und prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, was anzunehmen ist, und die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Das BMF-Schreiben bietet hierzu nützliche Hinweise. 

Bestehen Zweifel, ob eine Plattform oder eine relevante Tätigkeit nach dem PStTG vorliegt, besteht die Möglichkeit, – gebührenpflichtig – eine Auskunft hierzu vom Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.

Unsere Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter.

 

PStTG vom 20.12.2022 – BGBl. I S. 2730
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 2.2.2023 

Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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Nadine Sinderhauf

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