Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Messestände

Das Gewerbesteuerrecht knüpft die Bemessung der Gewerbesteuer an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens an. Vor diesem Hintergrund werden gesetzlich abschließend definierte, betrieblich veranlasste Aufwendungen, die nicht unmittelbar mit der eigenen betrieblichen Ertragskraft in Verbindung stehen, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzugerechnet. Als Ergebnis soll der Gewerbesteuer das rein aus der gewerblichen Tätigkeit erzielte Ergebnis zugrunde gelegt werden. 

Zu den Hinzurechnungen zählen insbesondere als Aufwand erfasste Schuldentgelte sowie Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (vgl. § 8 Nr. 1 GewStG). Da eine Zurechnung zum Anlagevermögen, aber auch zum Umlaufvermögen stets eine zivilrechtliche oder wirtschaftliche Zurechnung zum Gewerbetreibenden fordert, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zuge der Überprüfung von gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen danach zu differenzieren, ob die angemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum dem (fiktiven) Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen wären. Nur in diesen Fällen unterliegen die Aufwendungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Messestandskosten bei Produktionsunternehmen

Der Bundesfinanzhof hat in jüngst ergangenen Urteilen bestätigt, dass im Rahmen der Prüfung einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewStG darauf abzustellen ist, ob die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Mieters oder Pächters zuzurechnen wären, wenn diese in seinem Eigentum stehen würden. Ob das fiktiv im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehört, orientiert sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs maßgeblich an der betrieblichen Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts. Die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen oder Umlaufvermögen ist einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, andererseits anhand objektiver Merkmale zu entscheiden. Werden die angemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter als Produktionsmittel, z.B. für die Herstellung von Produkten, verwendet, spricht dies für die (fiktive) Zuordnung zum Anlagevermögen; der Einsatz als zu veräußerndes Produkt legt hingegen eine Zuordnung zum Umlaufvermögen nahe. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfordert die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen darüber hinaus ein „ständiges Vorhalten (des angemieteten Wirtschaftsguts) für den betrieblichen Gebrauch“. 

In einem nun veröffentlichten Urteil war die Frage streitig, ob die Aufwendungen für Messeteilnahmen eines Produktionsunternehmens den Hinzurechnungsnormen des § 8 GewStG unterliegen könnten. Eine Hinzurechnung verneinte der Bundesfinanzhof konkret für den entschiedenen Fall, da die Klägerin (ein Produktionsunternehmen) die für die Messeteilnahmen angemieteten Wirtschaftsgüter im gesamten Erhebungszeitraum nur an zehn Tagen nutzte und damit nicht ständig in ihrem Betrieb hätte vorhalten müssen. Zudem war der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin nicht vom permanenten Vorhalten der Messestände abhängig. Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen hat der Bundesfinanzhof in der Folge ausgeschlossen. Die Aufwendungen wurden somit für Zwecke der Gewerbesteuer nicht wieder hinzugerechnet.

Abschließende Hinweise

Für die Prüfung einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewStG kommt es weiterhin darauf an, ob die angemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter bei unterstelltem Eigentum dem (fiktiven) Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen wären. Der entschiedene Urteilsfall macht deutlich, dass der Gegenstand des Unternehmens maßgebend für die Begründung von (fiktivem) Anlagevermögen sein kann. Die zeitliche Komponente der Anmietung oder die Tätigkeit als Produktionsunternehmen können für sich betrachtet zwar nicht per se einen Hinzurechnungstatbestand nach § 8 GewStG verneinen, gleichwohl hat der Bundesfinanzhof durch das ergangene Urteil den Anwendungsbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für Messestandskosten weitergehend präzisiert. Die Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zum (fiktiven) Anlagevermögen ist weiterhin nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. 

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.10.2022 – III R 35/21

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

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