Geplante Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Änderungen bei Lagebericht und Kapitalflussrechnung

Am 6.1.2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Entwurf des Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) auf seiner Website veröffentlicht. Dieser Entwurf sieht Änderungen an DRS 20 (Konzernlagebericht) und DRS 21 (Kapitalflussrechnung) vor.

Erweiterter Anwendungsbereich der branchenspezifischen Anlagen

Zunächst soll der Anwendungsbereich der branchenspezifischen Anlagen ausgeweitet werden. Als Anlass zur Änderung der DRS 20 und DRS 21 wird die Anpassung an geänderte handelsrechtliche Vorgaben genannt. Folgende Unternehmen würden in Zukunft den Anwendungsbereich der branchenspezifischen Anlagen erweitern:

  • Wertpapierinstitute
  • Zahlungsinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Pensionsfonds

Im Falle des DRS 20 stehen vor allem die branchenspezifischen Risikofaktoren im Vordergrund. Bei Wertpapierinstituten können dies beispielsweise Prozessrisiken oder Risiken in Bezug auf IT-Systeme sein. Beim DRS 21 handelt es sich um branchenspezifische Anpassungen in der Kapitalflussrechnung. 

Ergänzende Regelungen im DRS 21

Des Weiteren gab es praktische Anwenderfragen zum Ausweis von Ein- und Auszahlungen aus erhaltenen oder gewährten Ertrags- und Betriebskostenzuschüssen sowie weiteren Fragen im Zusammenhang mit Cash-Pooling und konsolidierungskreisbedingten Zahlungsstromänderungen. Aus diesem Grund schlägt der DRSC vor, Regelungen zu den folgenden Themenbereichen zu ergänzen:

  • Ausweis von Ein- und Auszahlungen aus erhaltenen oder gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen und Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds
  • Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen und Verbindlichkeiten
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit Veränderungen des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen oder veräußerten Finanzmittelfonds

Zeitliche Anwendung

Die Vorschriften des Entwurfs wären im Fall des planmäßigen Inkrafttretens erstmals für das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine Kommentierung des Entwurfs ist bis zum 28.4.2023 möglich.

E-DRÄS 13: Konsultation zur Änderung des DRS 20 und DRS 21 vom 6.1.2023

Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Steffen Dettmer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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