Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in Kraft getreten

Hintergrund

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist am 5.1.2023 in Kraft getreten und nunmehr binnen 18 Monaten in deutsches Recht umzusetzen. Nachdem die CSRD am 10.10.2022 im EU-Parlament mit großer Mehrheit beschlossen wurde und der Europäische Rat am 28.11.2022 seine Zustimmung gegeben hat, wurde sie am 16.12.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Nun ist es offiziell: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD und den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) kommt. Aufgrund der Komplexität der Berichtsanforderungen empfehlen wir, sich sukzessive mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen.

Zeitlich gestaffelte Erstanwendung

Durch die CSRD wird der Anwendungsbereich für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung schrittweise auf alle großen Unternehmen und Konzerne deutlich ausgeweitet. Diese sind definiert als Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachstehenden Merkmale überschreiten: 

  • 20 Mio. € Bilanzsumme,
  • 40 Mio. € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • im Jahresdurchschnitt 250 Mitarbeiter:innen.

Zwei Zeitpunkte sind für die erstmalige Berichtspflicht nach der CSRD und den ESRS besonders zu beachten:

  • 1.1.2024: Unternehmen, die bisher in dem Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie waren (große, kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen);
  • 1.1.2025: alle großen haftungsbeschränkten Unternehmen und Gruppen, unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung.

Grundsätzlich entbindet eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene Tochtergesellschaften von der eigenen Berichtspflicht. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn das Tochterunternehmen selbst kapitalmarktorientiert ist oder wenn signifikante Unterschiede zwischen den Nachhaltigkeitsrisiken des Tochterunternehmens und denen des Konzerns bestehen.

Detailliertere und standardisierte Berichtspflichten

Zu den Themenbereichen „Environmental“, „Social“ und „Governance“ (ESG) werden durch die CSRD standardisierte Berichtspflichten eingeführt. Die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung legt mit der doppelten Wesentlichkeit eine besondere Betrachtungsweise zugrunde. Einerseits sind die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten der Umwelt auf das Unternehmen und andererseits die Auswirkungen des Unternehmens auf das Umfeld und die Gesellschaft zu beschreiben.

Darüber hinaus sieht die CSRD den Erlass von verpflichtend anzuwendenden EU-Berichtsstandards vor. Ein erster Satz von ESRS-Entwürfen wurde im November von der EFRAG verabschiedet und als sogenannter fachlicher Rat an die EU-Kommission übergeben. Diese soll auf Basis der Entwürfe bis Juni 2023 delegierte Rechtsakte erlassen, welche für die berichtspflichtigen Unternehmen direkte Rechtswirkung entfalten.

Verortung im Lagebericht und Prüfungspflicht

Bisher hatten berichtspflichtige Unternehmen die Möglichkeit, die Informationen in den (Konzern-)Lagebericht zu integrieren oder einen separaten nicht finanziellen Bericht zu erstellen. Die CSRD sieht vor, dass die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen ausschließlich in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts zu veröffentlichen sind, wodurch ein besserer Zugang zu den Informationen gewährleistet werden soll.

Die CSRD sieht eine externe inhaltliche Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit) vor.

Wie können sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen der CSRD vorbereiten?

Um in einem ersten Schritt eine Idee davon zu bekommen, welche Anforderungen zukünftig an den Nachhaltigkeitsbericht gestellt werden, ist es hilfreich, sich bereits jetzt mit der CSRD und den Entwürfen für die Berichtsstandards (ESRS) auseinanderzusetzen. Unternehmensindividuell sollte sodann analysiert werden, über welche wesentlichen Themen in dem zu erstellenden Nachhaltigkeitsbericht berichtet werden muss.

Anschließend ist es wichtig, Klarheit über den Status quo in den zuvor als wesentlich definierten Bereichen zu gewinnen und sich erreichbare und insbesondere messbare Ziele zu setzen. Hier sollten bereits vorhandene Grundlagen identifiziert und wesentliche Kennzahlen definiert werden.

Anschließend gilt es, die Berichtsinhalte zu konkretisieren, Berichtssysteme und -prozesse zu implementieren und Verantwortlichkeiten festzulegen. Da die zu berichtenden Inhalte umfangreich sind und oftmals Berichtsstrukturen erst aufgebaut werden müssen, ist es ratsam, sich dem Ziel schrittweise zu nähern.
 

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Thomas Bernhardt

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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