01. Juli 2006
Die Grunderwerbsteuer in der Unternehmensnachfolgeplanung
GmbH-StB 7/20062006
Ist der Berater mit der steuerlichen Begleitung einer Unternehmensnachfolge beauftragt, so stehen regelmäßig schenkungsteuer- bzw. ertragsteuerliche Fragestellungen im Mittelpunkt. Die Grunderwerbsteuer (GrESt) erscheint demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung zu sein. Der nachfolgende Beitrag zeigt, dass die Existenz von Grundvermögen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge jedoch stets eine sorgfältige grunderwerbsteuerliche Prüfung erforderlich macht. Ausgehend von der Situation beim Einzelunternehmen werden Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften diskutiert.
WP StB Marko Müller
01. Dezember 2005
Die englische Limited mit Geschäftsleitung im Inland. Steuerfolgen für Gesellschaft und Gesellschafter
GmbH-Steuerberater 12/20052005
In den Entscheidungen Centros, Überseering und Inspire Art hat der EuGH festgestellt, dass ausländische Kapitalgesellschaften in den Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und Art. 48 EGV fallen. Dadurch wurde die Möglichkeit einer Anerkennung im EU-Ausland gegründeter Gesellschaften in Deutschland geschaffen. Nachdem sich der BGH dieser Rechtsprechung angeschlossen hat (BGH vom 13.3.2003 - VII ZR 370/98, ZIP 2003, 718), ist eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft mit Verwaltungssitz und Geschäftsleitung im Inland in Deutschland rechtsfähig. Die Folge war und ist ein Vormarsch ausländischer Kapitalgesellschaftsformen, insbesondere der englischen private company limited by shares (im Folgenden: "Limited") als Alternative zur deutschen GmbH. Der folgende Beitrag zeigt die Steuerfolgen.
WP StB FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu
01. September 2005
Chancen und Risiken der Wegzugbesteuerung
GmbH-StB 9/2005, S. 24-392005
Die durch BMF-Schreiben angeordnete Stundung der Steuer nach § 6 AStG bei Wegzug in ein anderes EU-Land sollte auch auf bestandskräftige aber noch offene Bescheide angewandt werden und lässt im Übrigen wichtige Punkte ungeregelt.
Wegen des gegen Deutschland nach Art. 226 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahrens werde die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG gegenwärtig nur eingeschränkt angewandt und die Forderung entsprechend eines BMF-Schreibens vom 8.6.2005 zinslos gestundet. Diese Besteuerung stiller Reserven greife außer beim Wegzug des Anteilsinhabers auch bei den in § 6 Abs. 3 AStG gleichgestellten Tatbeständen, wobei dessen Nr. 2 überzogen und Nr. 4 überflüssig sei. In diesen Fällen werde die Veräußerung im Vergleich zu den Anschaffungskosten zum höheren gemeinen Wert nach § 9 BewG unterstellt. Bei einem tatsächlichen späteren Verkauf werde der Gewinn je nach dortigem Recht zusätzlich im Zuzugsstaat und u. U. - je nach DBA-Lage - ohne Anrechnung der bereits entrichteten Wegzugsbesteuerung versteuert.
Das BMF-Schreiben findet direkt nur auf § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 AStG bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat Anwendung, wobei sowohl die weiteren Ersatzrealisationstatbestände als auch die Besteuerung bei Wegzug in Drittstaaten vermutlich ebenfalls gegen EU-Recht verstießen. Die Stundung der Steuer sei abweichend von § 222 AO von Amts wegen, ohne Sicherheitsleistung und zinslos zu gewähren. Ihr Widerruf bei Veräußerung der Beteiligung sei jedoch im Fall der unentgeltlichen Übertragung europarechtlich bedenklich. Je nach Höhe des später erzielten Verkaufspreises im Verhältnis zum Wegzugswert bzw. den Anschaffungskosten sowie abhängig von den ausländischen Steuergesetzen ergäben sich auch nach dem BMF-Schreiben Regelungslücken. Erschwerend wirkten zudem unterschiedliche Wertbestimmungsregeln.
WP StB FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu