10. Juli 2020
Bei großen Investitionen profitieren
„Doch was haben Privatleute davon? Gert Klöttschen, Umsatzsteuer-Experte im Euskirchener Büro der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhpg, ist davon überzeugt: Wer im 2. Halbjahr 2020 große Investitionen wie ein Autokauf vornimmt oder Großprojekte wie einen Hausbau oder eine Hausrenovierung abschließt, wird von der Umsatzsteuersenkung erheblich profitieren und Geld sparen. […] Natürlich profitieren auch Unternehmen von einem gesunkenen Umsatzsteuersatz. Was aber gerne vergessen wird: Sie haben durch die Senkung und gleichzeitige Anhebung auf das bisherige Niveau nur sechs Monate später einen erheblichen Mehraufwand – was in einer Umfrage auch drei von vier Betrieben beklagten.“
MITTEILUNGSBLATT Dahlem, S. 18,
StB Gert Klöttschen
26. Juni 2020
Fluch oder Segen? Was die Senkung der Umsatzsteuer für Folgen haben könnte
„Auf jeden Fall werden etliche Korrekturen nötig sein. Denn hat ein Unternehmer bereits Anzahlungen mit dem Steuersatz von 19 Prozent abgerechnet, und der Bau wird nun im Zeitraum zwischen 1. Juli und dem Ende des Jahres fertig und abgenommen, dann ist die Steuer falsch abgerechnet und der Unternehmer muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nachträglich auf 16 Prozent korrigieren. Das erläutert Gert Klöttschen, Steuerberater bei der dhpg und Experte für nationales und internationales Umsatzsteuerrecht. Seiner Einschätzung nach werde das Bundesfinanzministerium zulassen, dass der Unternehmer dies mit der Schlussrechnung tut.“ www.allgemeinebauzeitung.de
StB Gert Klöttschen
26. Juni 2020
Fluch oder Segen? Was die Senkung der Umsatzsteuer für Folgen haben könnte
„Um vom reduzierten Steuersatz zu profitieren, könnten aber laut Klöttschen nun noch Teilleistungen vereinbart werden. Werden jetzt Teilleistungen vereinbart und bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt, fertiggestellt und abgenommen, so könnten diese mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden. Allerdings müssten die Vertragsparteien auch die entsprechenden zivilrechtlichen Folgen aus der Abnahme der Teilleistung ziehen, so Klöttschen. […] ,Rein steuerlich motivierte Abnahmen, die nur erfolgen, um beispielsweise dem Auftraggeber gegenüber mit dem günstigeren Steuersatz abrechnen zu können, haben keinen Einfluss auf den Steuersatz‘, warnt Klöttschen.“ Allgemeine Bauzeitung, Ausgabe 26/2020, S. 5,
StB Gert Klöttschen