Wirksamkeit digitaler Verträge

 

Immer häufiger findet man digitale Unterschriften unter Verträgen. Auf folgende Aspekte sollten Sie dabei achten:

Kann man alle Verträge digital unterzeichnen?

Die klare Antwort auf diese Frage lautet Nein. Bevor Sie einen Vertrag selbst digital unterzeichnen oder von Ihrem Vertragspartner unterzeichnen lassen, sollten Sie prüfen, ob dieser dadurch überhaupt formwirksam geschlossen werden kann.

Der Grund: Das Gesetz schreibt für viele Vertragsarten eine bestimmte Form vor. Eine besonders strenge Form ist die notarielle Beurkundung gemäß § 128 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese ist beispielsweise für Immobilienkaufverträge, Eheverträge oder Erbverträge vorgeschrieben. Derartige Verträge können Sie in keinem Fall wirksam digital schließen.

Daneben ordnet das Gesetz für manche Verträge die Schriftform an. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist diese gewahrt, wenn eine Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Es könnte zunächst der Eindruck entstehen, dass die Unterschrift auf einem Tablet oder einem anderen technischen Gerät, wie etwa einem EC-Kartenlesegerät, die Schriftform erfüllen würde. Es scheitert jedoch daran, dass bei einer digitalen Unterschrift auf diese Weise keine „Urkunde“ entsteht. Als Urkunde wird nur eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung gewertet. An dieser Verkörperung fehlt es dem digitalen Dokument im Gegensatz zu einem ausgedruckten Vertrag jedoch. 

Gemäß § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Beispielsweise kann man das Schriftformerfordernis für das Schuldanerkenntnis, das Schuldversprechen, die Bürgschaftserklärung oder den Auflösungsvertrag über ein Arbeitsverhältnis nicht durch die elektronische Form ersetzen. 

Die elektronische Form ist also immer dann möglich, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine strengere Form fordert. 

Erfüllen alle digitalen Signaturen die Voraussetzungen der elektronischen Form?

Auch hier ist mit einem klaren Nein zu antworten. Gemäß § 126a BGB muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Entscheidend ist hier das Wort „qualifizierte elektronische Signatur“. 

Eine qualifizierte elektronische Signatur muss hohe Anforderungen erfüllen. Vereinfacht gesagt, muss eine autorisierte Stelle nach Prüfung der Identität einer Person eine Art digitalen Stempel zur Verfügung stellen, der dieser Person eindeutig zugeordnet werden kann. Diese qualifizierten elektronischen Signaturen stellen nur wenige Anbieter in Deutschland bereit und sind in der Praxis nicht sehr verbreitet. 
Eine einfache Unterschrift unter einem digitalen Dokument, egal ob per Hand geschrieben oder als Scan eingefügt, ist nicht ausreichend. Diese sogenannten einfachen digitalen Signaturen sind jedoch die in der Praxis regelmäßig genutzten Formen.

Welche Rechtswirkung haben diese einfachen digitalen Signaturen?

Erklärungen, für die die Schriftform oder eine strengere Form vorgeschrieben ist, sind durch eine einfache digitale Signatur nicht zu ersetzen. Übrig bleiben also solche Erklärungen, für die keine bestimmte Form gefordert ist, beispielsweise die Erklärungen bei einem einfachen Kaufvertrag; Verträge, die also auch mündlich abgeschlossen werden könnten. Gegenüber der Abgabe einer mündlichen Erklärung kann ein Dokument mit einer einfachen elektronischen Signatur jedoch einen höheren Beweiswert haben, da dieses (als Ausdruck) vorgelegt werden kann. Allzu hoch ist der Beweiswert einer solchen Erklärung aber auch nicht einzuschätzen, da einfache digitale Signaturen leicht zu fälschen oder zu manipulieren sind. 

Was ist also in der Praxis zu raten?

Auch wenn es so einfach ist, eine Erklärung mit einer digitalen Signatur zu versehen, und der gesparte Arbeitsaufwand lockt, sollten Sie die rechtlichen Konsequenzen für den Fall einer späteren Auseinandersetzung stets bedenken. Wichtige Verträge sollten daher auch heute noch in Schriftform geschlossen werden oder mit der qualifizierten elektronischen Signatur. Ist dies nicht möglich, sollte man bei der Unterzeichnung zumindest einen Zeugen hinzuziehen, der einem im Streitfall als weiteres Beweismittel zur Verfügung steht. Gerne unterstützen wir Sie, insbesondere bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters für eine qualifizierte elektronische Signatur.

Kirsten Garling

Rechtsanwältin

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dr. Christian Lenz

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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IT-Prüfer und Berater

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