Wird die Korrekturnorm für Verrechnungspreise entschärft?
Kernaussage
Bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen nahestehenden Personen müssen Unternehmen den Grundsatz des Fremdvergleichs beachten. Verhalten sich Unternehmen innerhalb einer internationalen Gruppe nicht fremdvergleichskonform, weil die vereinbarten Preise (Verrechnungspreise) von dem abweichen, was unabhängige Dritte vereinbart hätten, sind die Einkünfte der in Deutschland ansässigen Unternehmen entsprechend zu korrigieren (erhöhen). Die zentrale Norm hierfür ist § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) und gilt ausschließlich für Auslandsbeziehungen. Ob die Vorschrift gegen europäisches Recht verstößt, wird seit Langem kontrovers diskutiert. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dürfte diese Diskussion noch intensivieren.
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Hornbach-Baumarkt AG war mittelbar zu 100 % an zwei niederländischen Kapitalgesellschaften beteiligt. Die beiden Auslandsgesellschaften hatten ein negatives Eigenkapital und waren für die Fortführung ihres Geschäftsbetriebs und für die Finanzierung beabsichtigter Investitionen auf Bankkredite angewiesen. Die finanzierende Bank hatte die Gewährung der Kredite u.a. von der Abgabe einer Patronatserklärung durch die AG abhängig gemacht. Die AG gab daraufhin diese Patronatserklärungen ab, ohne hierfür ein Entgelt von ihren Tochtergesellschaften zu fordern. Das Finanzamt ging davon aus, dass fremde Dritte unter gleichen Umständen eine Haftungsvergütung vereinbart hätten und erhöhte daher das Einkommen der AG gemäß § 1 AStG um den Betrag der angenommenen Haftungsvergütung. Nach erfolglosem Einspruch erhob die AG Klage. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat Zweifel an der Vereinbarkeit von § 1 AStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit und legte die Frage daher dem EuGH vor.
Entscheidung
Der EuGH hält § 1 AStG grundsätzlich für mit europäischem Recht vereinbar. Zwar greife die Norm in die Niederlassungsfreiheit ein, da sie grenzüberschreitende Transaktionen anders (strenger) behandelt als rein innerstaatliche Vorgänge. Eine solche Unterscheidung sei jedoch sachlich gerechtfertigt, weil sie für eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sorge. In diesem Sinne hatte der EuGH bereits zu einer vergleichbaren Vorschrift im belgischen Steuerrecht geurteilt.
Das aktuelle Urteil enthält jedoch eine bedeutende Einschränkung: So ist es nach Auffassung des EuGH erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, wirtschaftliche (nicht-steuerliche) Gründe für den Abschluss des konkreten Geschäfts nachzuweisen. Andernfalls verstoße diese Norm gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ob ein solcher Nachweis wirtschaftlicher Gründe im vorliegenden Fall möglich ist, muss im nächsten Schritt das Finanzgericht prüfen.
Konsequenz
Bemerkenswert sind insbesondere die Ausführungen des EuGH zu den wirtschaftlichen Gründen. Danach sollen auch solche wirtschaftlichen Gründe zulässig sein, die sich aus der Gesellschafterstellung der AG im Verhältnis zu den Tochtergesellschaften ergeben - z.B. das Eigeninteresse am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaften und damit die Aussicht auf zukünftige Gewinnausschüttungen oder die Finanzierungsverantwortung als Gesellschafter. Die deutsche Finanzverwaltung hat diese Betrachtung bisher stets abgelehnt, weil sie gerade nicht dem Grundsatz des Fremdvergleichs entspreche. Es bleibt daher mit Spannung abzuwarten, wie das Finanzgericht (und in der Folge möglicherweise auch der Bundesfinanzhof) diese Vorlage aufgreifen. Eine bedeutende Entschärfung ds § 1 AStG erscheint nach dem EuGH-Urteil zumindest denkbar.