Welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen bringt der Brexit zum 1. Februar 2020?
Hintergrund
Nach langwierigen Verhandlungen trat zum 1. Februar 2020 das Austrittsabkommen in Kraft und das Vereinigte Königreich gehört nicht länger zur EU. Trotzdem wird es bis zum Ende des Jahres keine maßgeblichen Änderungen geben, da ab diesem Zeitpunkt zunächst eine Übergangsphase herrscht, in der in Großbritannien immer noch das EU-Recht gilt. Das Vereinigte Königreich verliert zu diesem Zeitpunkt allerdings das Mitbestimmungsrecht in den EU-Institutionen. Bis zum Ende des Jahres sollen dann Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen stattfinden.
Keine umsatzsteuerlichen Einschränkungen bis Ende des Jahres
Da Großbritannien bis Ende des Jahres noch Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion ist, wird es in diesem Zeitrahmen auch noch keine Einschränkungen oder gravierenden Änderungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer geben. In der Übergangsphase – die übrigens auch einmalig um zwei Jahre verlängert werden kann – führen die EU und das Vereinigte Königreich Verhandlungen über künftige wirtschaftliche Beziehungen, bei denen gewiss auch langfristige Entscheidungen für die Umsatzsteuer getroffen werden.
Was passiert nach der Übergangsphase?
Sobald die Übergangsphase aber vorbei ist, gelten andere umsatzsteuerliche Regelungen im Verhältnis zu Großbritannien. Zum einen ist Großbritannien dann grundsätzlich Drittland, zum anderen ist das Land nicht mehr an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) gebunden, sodass das nationale Mehrwertsteuerrecht Großbritanniens zukünftig abweichend von der MwStSystRL ausgestaltet werden kann.
Bis zum Ende des Jahres haben Unternehmen noch Zeit, um sich mit den Folgen für die Umsatzsteuer auseinanderzusetzen; dies ist auch dringend notwendig. Unter anderem geht es darum, dass aus innergemeinschaftlichen Lieferungen Ausfuhren werden. Fristen werden sich ändern und auch die Form der Deklaration. Letzteres z.B. dadurch, dass alle elektronischen Portale (Vorsteuervergütung, Mini-One-Stop-Shop) mit dem Brexit Richtung Großbritannien abgeschaltet werden, was zukünftig voraussichtlich eine Registrierung in Großbritannien erfordert. Die Änderungen betreffen jedoch nicht nur die Umsatzsteuer an sich, sondern auch langfristige Verträge, Kalkulationen, Vertriebswege, den Zoll, die EDV etc.
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