Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für Arbeitnehmer

Fall

Die Klägerin war eine Gesellschaft, die einem international agierenden Konzern angehörte. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter ins Inland versetzt. Mitarbeitern, die von einer anderen Konzerngesellschaft zur Klägerin wechselten, wurde zugesagt, die Umzugskosten zu übernehmen und sie bei der Suche einer Wohnung zu unterstützen. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart war und es sich deshalb um einen tauschähnlichen Umsatz handelte, der der Umsatzsteuer unterliegt. Hiergegen ging die Klägerin vor.

Entscheidung

Laut Bundesfinanzhof liegt weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor. Der Vorgang unterliegt daher weder der Umsatzsteuer noch rechtfertigt er die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Umzugskosten. Gegen das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes spricht, dass die Übernahme der Umzugskosten eine einmalige Vorteilsgewährung darstellt, um die Arbeitnehmer überhaupt zur Aufnahme der Tätigkeit zu bewegen. Die Übernahme der Kosten ist daher keine Gegenleistung für die spätere Arbeitsleistung. Unstrittig dient die Kostenübernahme den privaten Interessen der Mitarbeiter. Dies ist in der Regel als Entnahme zu qualifizieren, nicht jedoch, wenn – wie im Fall – die Vorteile, die die Mitarbeiter hieraus ziehen, im Vergleich zu den unternehmerischen Bedürfnissen von untergeordneter Bedeutung sind.

Konsequenzen

Die Übernahme von Umzugskosten für Mitarbeiter berechtigt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Auch löst dies keine Umsatzbesteuerung aus. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sind natürlich die allgemeinen Regeln zu beachten, das heißt, das Unternehmen muss zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und Auftraggeber und damit auch Rechnungsempfänger der Umzugskosten (z.B. Maklerkosten).
Die Grundsätze des Urteils sind auch auf andere Fälle zu übertragen. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungen, die den Mitarbeitern zugutekommen, nicht als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sind und auch nicht primär den privaten Interessen der Mitarbeiter dienen. Dies ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.

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Gert Klöttschen

Steuerberater

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