Verschärfung der Regelungen zur EEG-Begünstigung beschlossen

 

Hintergrund

Durch die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen stromkostenintensive Unternehmen von der Belastung mit der EEG-Umlage teilweise befreit werden. Ziel ist es, auf diesem Weg die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten und Produktionsverlagerungen in das Ausland zu verhindern. Im Zusammenhang mit dem komplexen Antragsverfahren zur Inanspruchnahme der Begünstigung ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Die gesetzlichen Grundlagen zu der Antragstellung im EEG sind durch das Energiesammelgesetz (EnSaG) angepasst worden.

Welche Fristen und neuen Anforderungen müssen Antragsteller beachten?

Der Antrag zu der Besonderen Ausgleichsregelung für das aktuelle Antragsjahr ist von den betroffenen Unternehmen bis zum 30.6.2019 zu stellen. Das für die Antragstellung zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht in jedem Jahr ein umfangreiches Merkblatt, welche Voraussetzungen für eine Antragstellung zu beachten sind. Das Schreiben wird voraussichtlich Ende April 2019 er-scheinen und auf der Internetseite des BAFA bereitgestellt werden. In dem Schreiben wird vermutlich wie in den Vorjahren auch die Regelung enthalten sein, wonach Anträge, die bis zum 15.5.2019 eingegangen sind, vorab einer Vollständigkeitsprüfung unterzogen werden. Auch Unternehmen, die ihre Anträge bis zum 31.5.2019 einreichen, würden insofern profitieren, als dass sie eine Vorabinformation darüber erhalten, ob ihr Antrag erfolgreich war.

Die Gewährung der EEG-Begünstigung für stromkostenintensive Unternehmen ist – neben einigen weiteren Voraussetzungen – geknüpft an das Erreichen einer bestimmten Stromkostenintensität. Es handelt sich hierbei um ein genau definiertes Verhältnis zwischen Stromkosten und der sogenannten Bruttowertschöpfung, die nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes zu berechnen ist. Das BAFA-Merkblatt enthält zahlreiche Pflichten zum Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzung.

Vor dem Hintergrund der neu in das EEG eingefügten Regelungen bestehen aktuell noch Unsicherheiten im Hinblick auf Identifikation des Letztverbrauchers, die Zuordnung der Stromverbräuche zu den jeweiligen Letztverbrauchern sowie zu der Frage der Zulässigkeit von Schätzungen.

Wem ist der Stromverbrauch zuzuordnen und wie ist weitergeleiteter Strom zu behandeln?

Eine Begünstigung im Sinne der Besonderen Ausgleichsregelung kann nur für die selbstverbrauchte Strommenge beansprucht werden. Vor dem Hintergrund der neu eingeführten Regeln stellt sich die Frage, welche Strommengen als weitergeleitete Mengen aus der begünstigten Stromenge herauszurechnen sind. Maßgeblich ist hierfür, wer der jeweilige Betreiber der Stromverbrauchseinrichtung ist. Selbst bei Geringverbräuchen kann bei Vorliegen einer gewissen Dauerhaftigkeit eine Stromweiterleitung und damit kein selbstverbrauchter Strom gegeben sein. Nach dieser neuen Beurteilung können sogar Verbräuche von in Fremdeigentum stehenden Kaffeeautomaten, Kopierern, Druckern oder beleuchteten Reklameschildern ggf. als weitergeleiteter Strom qualifiziert werden.

Aufgrund der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit den neu eingeführten Regelungen des EEG besteht allerdings eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es empfiehlt sich potenziell weitergeleitete Strommengen genau zu untersuchen, um die ordnungsgemäße Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung nicht zu gefährden. Ergibt sich dabei, dass eine Stromweiterleitung bereits in der Vergangenheit existiert hat aber im Antrag nicht angegeben wurde, kann unter Umständen eine Pflicht zur rückwirkenden Korrektur des jeweiligen Antrags bestehen.

Grundsätzlich sind auch weitergeleitete Strommengen – wie auch der selbstverbrauchte Strom – mit Hilfe eines geeichten Zählers zu messen. Eine deutlich einfachere Bestimmung der Mengen im Wege der Schätzung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. So ist eine Schätzung nur gestattet, wenn z.B. die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist. Zudem sind die sogenannten Schätzgrundsätze sowie bestimmte Dokumentationspflichten zu beachten.

Im Rahmen einer Übergangsregelung soll für in 2018 und 2019 verbrauchte Strommengen auch in Fällen, in denen die ausnahmsweise abweichende Zurechnung von Strommengen Dritter oder die Befreiung von Messpflichten nicht erfüllt sind, dennoch eine Schätzung ermöglicht werden, soweit die genannten Grundsätze zur Schätzung eingehalten werden und ergänzend zu den Endabrechnungen ein zukünftiges Mess-konzept und eine Erklärung der Sicherstellung der künftigen Einhaltung der Messvorschriften dem Netzbetreiber auf Verlangen vorgelegt werden können.

Fazit

Im Zusammenhang mit der jüngsten Änderung des EEG bleiben viele Fragen offen. Unklar ist z.B., welche Sachverhalte im Einzelnen als Stromweiterleitung zu qualifizieren sind, die bei stromkostenintensiven Unternehmen von einer EEG-Entlastung ausgenommen werden. Es empfiehlt sich, sich bereits frühzeitig mit den entstehenden Fragestellungen zu befassen und einen spezialisierten Wirtschaftsprüfer hinzuzuziehen.

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