Veräußerung von Mobilheimen ohne Spekulationssteuer?

Mobilheime im Steuerrecht

Ein Mobilheim ist kein Wohnwagen, sondern wird meistens von einem Lkw oder einer anderen Zugmaschine transportiert und an einem Campingplatz oder einer Wohnwagensiedlung abgestellt. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung kann ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken steuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein, das bei Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn das Mobilheim auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, jedoch die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheims auf dem Grundstück faktisch aufgehoben ist. Nunmehr hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmalig zu der Frage Stellung genommen, ob die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen kann.

Finanzamt verlangt Grunderwerb- und Einkommensteuer

Im Streitfall hatte ein Rechtsanwalt im Jahr 2011 ein Mobilheim (Holzhaus) mit einer Wohnfläche von 60 m2 auf einer gemieteten Parzelle von 200 m2 für 27.600 € als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend für 500 € monatlich vermietet. Das Mobilheim befand sich dort ohne feste Verankerung seit erstmaliger Aufstellung im Jahr 1997. Der Erwerb unterlag der Grunderwerbsteuer, weil der die Steuer auslösende Kaufvertrag „Grundstücke“ betraf, unter die auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden subsumiert werden. Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Diese Voraussetzungen trafen zu. Im Jahr 2015 veräußerte der Rechtsanwalt das Mobilheim für einen Veräußerungspreis von 40.000 €. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft und ermittelte unter Hinzurechnung der in Vorjahren bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Abschreibungen und nach Abzug von Nebenkosten einen Veräußerungsgewinn von 18.362 €.

Finanzgericht lehnt Spekulationssteuer und Vergleich mit Erbbaurecht ab

Die beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung der Finanzrichter:innen stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren selbst dann kein ertragsteuerlich relevantes privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dies soll auch ungeachtet der steuerlichen Einordnung eines Gebäudes als „unbewegliches Vermögen“ bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten. Die Richter:innen stellen auf den Wortlaut der Spekulationsbesteuerung ab, wonach Gebäude „nur“ in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, aber kein eigenständiges Objekt eines privaten Grundstücksveräußerungsgeschäfts sein können. Während ein Erbbaurecht durch ausdrückliche Nennung im Gesetz steuerbar ist, lehnt der Senat eine entsprechende Anwendung bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ab, denn das Eigentumsrecht an dem Mobilheim ist zeitlich nicht befristet und auch bei einer etwaigen Beendigung der Nutzung (z.B. durch Kündigung) wäre das Eigentum an dem Mobilheim nicht automatisch der Grundstückseigentümerin (gegebenenfalls gegen Entschädigung) zugefallen. Vielmehr hätte die gemietete Parzelle vom bisherigen Nutzungsberechtigten geräumt und das Mobilheim abtransportiert werden müssen. Diese Umstände unterscheiden sich zu gravierend und sind zu wesensverschieden vom Erbbaurecht.

Es geht weiter beim Bundesfinanzhof

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig geworden. Hiervon betroffene Steuerpflichtige können sich auf das Verfahren berufen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Wer noch nicht verkaufen muss und auf Nummer sicher gehen möchte, sollte abwarten.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28.7.2021 – 9 K 234/17. Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter IX R 22/21.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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