UStG: Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften – BMF bezieht Stellung

Neue Rechtslage seit 2023: Unternehmereigenschaft unabhängig von der Rechtsfähigkeit

Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer sein können. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung nicht. Da Bruchteilsgemeinschaften zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind, können sie nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht Unternehmer sein. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wurde das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung vom 1.1.2023 geändert. Die Unternehmereigenschaft ist nun gemäß dem UStG unabhängig von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften. Eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur neuen Regelung liegt noch nicht vor.

Warum die Einordnung als Unternehmer entscheidend ist

Für die korrekte umsatzsteuerliche Erfassung von Bruchteilsgemeinschaften und ihrer Gemeinschafter ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, wer Unternehmer ist: die Bruchteilsgemeinschaft oder ihre Gemeinschafter. Dies betrifft nicht nur die Frage, wer umsatzsteuerlich die Leistung erbringt und damit Schuldner der Umsatzsteuer wird, sondern auch, an wen die Eingangsrechnungen auszustellen sind, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird. Fehler diesbezüglich, z.B. bei Investitionen in Immobilien, können teuer werden.

BMF-Schreiben vom 9. April 2026 bestätigt neue gesetzliche Regelung

Das Schreiben dient der Bestätigung der neuen gesetzlichen Regelung. Die Unternehmereigenschaft ist daher allein nach umsatzsteuerlichen Kriterien zu bestimmen, auf die Rechtsfähigkeit des „wirtschaftlichen Gebildes“ kommt es nicht an. Explizit führt das BMF Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds als Beispiele auf, die zwar in Deutschland nicht rechtsfähig sind, aber Unternehmer sein können. 

So setzt die Untereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft voraus, dass die unternehmerische Tätigkeit ihrer Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft zuzurechnen ist, da sie selbst (zivilrechtlich) nicht tätig werden kann. Dies ist z.B. bei der Vermietung einer Immobilie der Fall, wenn der Mietvertrag gemeinsam von allen Gemeinschaftern abgeschlossen wird.

Die Grundsätze des Schreibens sind ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Darüber hinaus wird ihre Anwendung auch für Zeiträume vor dem 1.1.2023 nicht beanstandet. Eine Besteuerung gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis zum 31.12.2022 akzeptiert das BMF nur, sofern kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Gemeinschafter entsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen abgegeben haben.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit, aber unionsrechtliche Fragen bleiben offen

Das Schreiben sorgt zunächst für eine gewisse Rechtssicherheit. Bruchteilsgemeinschaften und ihre Gemeinschafter sollten prüfen, ob ihre Deklaration im Einklang mit den Vorgaben des BMF steht.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob die gesetzliche Neuregelung sowie die Auffassung des BMF unionsrechtlich Bestand haben wird. In einem aktuell beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Verfahren hat die zuständige Generalanwältin zum Ausdruck gebracht, dass unternehmerisches Handeln die Rechtsfähigkeit voraussetzt.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.4.2026
 

Gert Klöttschen

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