Steuerfalle für Unternehmen: Bauleistungen für das private Haus

Fall

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück im Alleineigentum, auf dem er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Folgejahr ein Einfamilienhaus errichtete. Die Arbeiten wurden hierbei von einer in Österreich ansässigen Firma (Ö) ausgeführt. Die Rechnung hierfür beinhaltete ca. 47.000 € Umsatzsteuer, die Ö zunächst an den deutschen Fiskus abführte. Später stornierte Ö die Rechnung, wies auf die Steuerschuldnerschaft des Klägers hin und rechnete ohne Umsatzsteuer ab. Der Kläger machte für das betreffende Jahr dagegen nur 45 € Vorsteuer geltend, die aus Vorbereitungshandlungen eines im Folgejahr zu eröffnenden Weinhandels stammten. Strittig war nun, ob der Kläger Steuerschuldner für die 47.000 € war. Er selbst vertrat die Auffassung, dass die Ehegattengemeinschaft Leistungsempfänger sei und die Umsatzsteuer nicht schulde, da diese nicht unternehmerisch tätig sei.

Urteil

Da die Ehegattengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, sind die Ehegatten als Leistungsempfänger anzusehen. Die Ehegatten sind somit Gesamtschuldner und der Kläger daher Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung. Auch ist der Kläger als Unternehmer zu qualifizieren. Hierfür reichen schon die Vorbereitungshandlungen des Klägers in Bezug auf die Eröffnung des Weinhandels im Folgejahr, was er auch durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentierte. Darüber hinaus stellte das Finanzgericht fest, dass der Kläger auch noch aufgrund einer bis zum Jahr 2009 betriebenen Einzelfirma unternehmerisch tätig war. Der Kläger habe zwar den Geschäftsbetrieb vor drei Jahren eingestellt und seitdem keine Umsätze mehr erzielt, doch eine Beendigung des Unternehmens setzt die Abwicklung aller mit der Firma in Verbindung stehenden Rechtsbeziehungen voraus, was aufgrund andauernder Rechtsstreitigkeiten nicht der Fall sei. Ferner ist irrelevant, dass der Kläger im Streitjahr keinerlei Umsätze erzielt hat und damit Kleinunternehmer war, da auch Kleinunternehmer Umsatzsteuer abführen müssen im Falle der Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Konsequenzen

Der Fall zeigt, dass Unternehmer bei Bezug von Werklieferungen bzw. Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern im privaten Bereich darauf achten müssen, dass sie Schuldner der Umsatzsteuer sind. Leider kennen die wenigsten diese Regelung. Entsprechend häufig wird den ausländischen Unternehmern die Umsatzsteuer ausbezahlt, statt diese einzubehalten. Dies gilt nicht nur für die „klassischen“ Unternehmer, sondern auch für solche, die eigentlich glauben, mit der Umsatzsteuer nichts zu tun zu haben, z.B. Kleinunternehmer wie Ärzte, Vermieter etc.
Zu beachten ist auch die Wertung des Finanzgerichts hinsichtlich des Fortbestands des Unternehmens trotz Einstellung des Geschäftsbetriebs. Sollte der Bundesfinanzhof dies in der anhängigen Revision bestätigen, müssten Unternehmer, obwohl sie ihre aktive Tätigkeit eingestellt haben, noch die o.g. Regelung beachten, bis alle Rechtsbeziehungen des Unternehmens beendet sind.

Geht dies schief, so lässt sich dies grundsätzlich korrigieren. In der Praxis ist dies jedoch mit viel Aufwand verbunden und setzt voraus, dass der ausländische Unternehmer noch willens und in der Lage ist, die Rechnung zu korrigieren und die Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Daher: Immer Vorsicht bei Bezug von Dienstleistungen bzw. Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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