Sportunfähigkeitsversicherungen eines Profi-Fußballers als Werbungskosten

Versicherungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Versicherungsprämien nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie beruflich oder betrieblich veranlasst sind. Bei privater Veranlassung können die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen Sonderausgaben darstellen. Wegen der besonderen steuerlichen Förderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wirken sich jedoch andere private Versicherungen meistens nicht mehr aus. Zahlungen an Unfallversicherungen sind Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert. Sind sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, können der berufliche und private Anteil bei Fehlen sonstiger Aufteilungsmaßstäbe nach Auffassung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auf jeweils 50 % geschätzt werden. Bei Berufsunfähigkeitsversicherungen und Krankentagegeldversicherungen fehlt es bisher an vergleichbarer Rechtsprechung, die eine Aufteilung zulässt. Die Beiträge zu diesen Versicherungen sind nach der Verwaltungsauffassung typischerweise lediglich als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da das Risiko in der Person des Steuerpflichtigen liegt und damit vollumfänglich dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Hierüber lässt sich aus Sicht eines Berufssportlers natürlich streiten. So sah es auch ein professioneller Fußballer, der vor das Finanzgericht Düsseldorf zog.

Sachverhalt

Der Profi-Fußballer wollte die Prämien für seine beiden Sportunfähigkeitsversicherungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Versicherungen konnten nur von Berufssportlern abgeschlossen werden und sahen Leistungen für den Fall vor, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit vorübergehend oder dauerhaft seinen Sport nicht ausüben konnte. Eine Beschränkung auf berufsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken enthielten die Versicherungsbedingungen nicht. Der Fußballer argumentierte vor dem Finanzamt mit seinem erhöhten Gesundheitsrisiko aufgrund der beruflichen Tätigkeit. Bei jeder Art von Erkrankung oder Verletzung könne er seinen Beruf nicht mehr in der gewohnten Weise ausführen, was ihn von anderen Berufen unterscheide.

Finanzgericht verletzt das Aufteilungsgebot

Wie zuvor das Finanzamt lehnte auch das Finanzgericht Düsseldorf den Abzug der Versicherungsbeiträge als Werbungskosten ab. Entscheidungserheblich war, dass nicht nur berufstypische Risiken, sondern auch im privaten Bereich verursachte Unfälle und Erkrankungen vom Versicherungsumfang erfasst waren. Die Versicherung dient damit nach Auffassung des Gerichts dem Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle und das erhöhte Risiko, den Lebensstandard nicht länger durch die eigene Erwerbstätigkeit sichern zu können, gehört laut Gericht zum Bereich der privaten Lebensführung. Selbst dem anteiligen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten vermochten die Richter mit Hinweis auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht entsprechen. Das gelte zumindest dann, wenn sich der auf das Risiko typischer Sportverletzungen entfallende Anteil des Versicherungsbeitrags nicht den Versicherungsunterlagen entnehmen lasse.

Konsequenz

Die Entscheidung ist zunächst nicht rechtskräftig geworden, weil das Finanzgericht die Revision zur Rechtsfortbildung zugelassen hat. Ob das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig wurde, ist derzeit nicht bekannt. Die Rechtskraft des Urteils wäre schade, denn gerade körperlich tätigen Arbeitnehmern oder Unternehmern sollte die Möglichkeit eines anteiligen Abzugs nach dem Aufteilungsgebot zustehen.

Dr. Lutz Engelsing

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