Sonderausgabenabzug für die von Eltern getragenen Krankenversicherungsbeiträge

 

Kernaussage

Seit 2010 gilt bei den Sonderausgaben eine gesetzliche Sonderregelung: Übernehmen die Eltern für ein unterhaltsberechtigtes Kind, für das sie Anspruch auf Kindergeld haben, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, können sie die Beiträge als eigene Sonderausgaben absetzen. Berücksichtigungsfähig sind allerdings nur Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung, nicht aber für Wahlleistungen, Zusatz- oder Auslandskrankenversicherungen. Von der Sonderregelung erfasst sind in der Praxis neben den Beiträgen zur studentischen Krankenversicherung auch private Krankenversicherungsbeiträge sowie die vom Arbeitslohn des Kindes – im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses – abgezogenen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die übernommenen Beiträge sind in der Einkommensteuererklärung der Eltern in der „Anlage Kind“ einzutragen. Der Bundesfinanzhof hatte sich nun jüngst der Frage angenommen, in welcher Form die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer Kinder „übernehmen“ müssen, um in den Genuss des Sonderausgabenabzugs zu kommen.

Sachverhalt

Das Kind eines Ehepaars (Kläger), das sich in Berufsausbildung befand, hatte die von seinem Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zunächst als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Aufgrund der geringen Ausbildungsvergütung wirkten sich die Sonderausgaben allerdings nicht steuermindernd aus. Daraufhin setzten die Eltern die Versicherungsbeiträge des Kindes in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben an mit der Begründung, dass sie ihrem Kind, das noch bei ihnen zu Hause wohne, Naturalunterhalt in Form von Unterkunft und Verpflegung gewähren würden. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht verweigerten den begehrten Sonderausgabenabzug der Eltern.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts. Zwar können Eltern infolge ihrer Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach auch die vom Arbeitgeber des Kindes einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als eigene Beiträge absetzen. Dies setzt aber zwingend voraus, dass die Eltern ihrem Kind die Beiträge erstatten. Denn Sonderausgaben sind laut Einkommensteuergesetz „Aufwendungen“, also Vermögensminderungen, die zwingend eine Zahlung voraussetzen und damit den Steuerpflichtigen unmittelbar finanziell belasten. Die Gewährung von Naturalunterhalt erfüllt diese Voraussetzung nach Ansicht des Gerichts nicht.

Konsequenz

Das Urteil steht in Widerspruch zur bisherigen Praxis der Finanzverwaltung. Die Verwaltung sieht es als ausreichend an, wenn die „Erstattung“ der Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an berücksichtigungsfähige Kinder durch Gewährung von Sachleistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung) der Eltern erfolgt. Auch in dem hier entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Ablehnung des Einspruchs seinerzeit nicht auf die unterbliebenen Geldzahlungen der Eltern an den Sohn gestützt. Der Einspruch scheiterte vielmehr daran, dass der Sohn die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht hat (die sich dort aber nicht ausgewirkt haben) und damit nicht noch einmal bei den Eltern berücksichtigt werden konnten. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die höchstrichterliche Entscheidung reagiert.

Volker Latsch

Steuerberater

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